Leitsatz

Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als Restaurant und ein anderes als Café-Konditorei bezeichnet, ist die nächstliegende Bedeutung, dass damit unmittelbar miteinander konkurrierende gastronomische Betriebe verhindert werden sollen.

 

Fakten:

In der Teilungserklärung war das Sondereigentum des Antragstellers als "Restaurant samt Weinstube beschrieben", das der Antragsgegnerin als "Café-Konditorei samt Backstube". Letztlich betrieben beide in den Räumen ihres Teileigentums jeweils ein China-Restaurant. Der Antragsteller begehrte demnach auch Unterlassung des Restaurantbetriebs durch die Antragsgegnerin. Und das mit Erfolg: Die Bezeichnung der Räume als Restaurant respektive als Café haben den Sinn, die Nutzung verbindlich voneinander abzugrenzen. Durch diese Bestimmung in der Teilungserklärung sollen direkt konkurrierende gastronomische Betriebe verhindert werden. Bei der Auslegung der Bestimmung ist übrigens unerheblich, was deren Verfasser gewollt hat. Es ist allein auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 02.07.1999, 2Z BR 56/99

Fazit:

Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG dar. Zulässig ist zwar grundsätzlich auch eine andere Nutzung, soweit sie nicht mehr "stört" als sich aufgrund der Zweckbestimmung ergibt. Wird ein derartiger Raum zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungseigentümer Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen.

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