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Für "geschützte Landwirtschaften" besteht eine Sondererbfolge nach dem Gesetz über die Erbfolge bei Landwirtschaften (LandwErbG).[65] Deren Zweck ist vor allem die Erhaltung von land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftseinheiten sowie die Übernahme durch einen Erben unter besonderen Bedingungen. Eine "geschützte Landwirtschaft" weist eine bestimmte Größe auf[66] und befindet sich im Eigentum bestimmter Personen[67] (Art. 2 LandwErbG). Grundsätzlich soll nur eine Person eine geschützte Landwirtschaft erben (Art. 5 LandwErbG), daher kann diese im Wege einer letztwilligen Verfügung nur einer Person hinterlassen werden, es sei denn,[68] der Testator setzt ein Ehepaar[69] oder einen Elternteil und dessen Kind oder Adoptivkind (oder dessen Nachkommen) als Erben ein; bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kommt es zur gesetzlichen Erbfolge (Art. 21 LandwErbG). Sind bei gesetzlicher Erbfolge mehrere Erben derselben Ordnung vorhanden und war der Erblasser Alleineigentümer einer geschützten Landwirtschaft, sieht Art. 7 LandwErbG einen detaillierten stufenweisen Auswahlkatalog für die Bestimmung des Erben der geschützten Landwirtschaft vor.[70] Weitere Vorschriften betreffen jene Fälle, in denen Ehegatten[71] (Art. 8 LandwErbG) oder ein Elternteil und ein (adoptiertes oder leibliches) Kind (oder dessen Nachkommen) Eigentümer waren (Art. 9 LandwErbG). Personen, die nach den Vorschriften des ErbG im konkreten Fall erbberechtigt sind, aber die geschützte Landwirtschaft nicht erhalten, gebührt ein Geldersatz in Höhe ihres Pflichtteils. Dieser Pflichtteil kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl gemindert als auch erhöht werden (Art. 14 LandwErbG).

[65] Zakon o dedovanju kmetijskih gospodarstev, U.l. RS Nr. 70/1995, zuletzt U.l. RS Nr. 30/2013. Ausführlich Zupančič, Podjetje in delo 1997, S. 1132.
[66] Mindestens 5 ha, maximal 100 ha "vergleichbarer landwirtschaftlicher Fläche" (Legaldefinition Art. 2 Abs. 1 LandwErbG).
[67] Eigentum einer natürlichen Person, Eigentum (Sondervermögen), Miteigentum oder Gesamtgut von Ehegatten, Partnern einer vereinbarten bzw. einer nicht vereinbarten Partnergemeinschaft, heterosexuellen Partnern einer länger dauernden Lebensgemeinschaft (vgl. Rdn 22, 24 und 25), Miteigentum von einem Elternteil und Kindern oder Adoptierten sowie ihren Nachkommen.
[68] Eine physische Teilung ist in beiden Fällen unzulässig (Art. 21 Abs. 2 LandwErbG); Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 590 f.
[69] Zum Begriffsverständnis "Ehegatte" vgl. Rdn 22, 24 und 25.
[70] Ein Ausschluss des Erben, der nach Art. 7 LandwErbG eine geschützte Landwirtschaft erben würde, ist in bestimmten Fällen (Art. 11 Abs. 1 LandwErbG, z.B. körperliche oder seelische Krankheit, Alkoholsucht) auf Antrag eines Miterben möglich.
[71] Zum Begriffsverständnis "Ehegatte" vgl. Rdn 22, 24 und 25.

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