Rz. 32
Für "geschützte Landwirtschaften" besteht eine Sondererbfolge nach dem Gesetz über die Erbfolge bei Landwirtschaften (LandwErbG).[65] Deren Zweck ist vor allem die Erhaltung von land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftseinheiten sowie die Übernahme durch einen Erben unter besonderen Bedingungen. Eine "geschützte Landwirtschaft" weist eine bestimmte Größe auf[66] und befindet sich im Eigentum bestimmter Personen[67] (Art. 2 LandwErbG). Grundsätzlich soll nur eine Person eine geschützte Landwirtschaft erben (Art. 5 LandwErbG), daher kann diese im Wege einer letztwilligen Verfügung nur einer Person hinterlassen werden, es sei denn,[68] der Testator setzt ein Ehepaar[69] oder einen Elternteil und dessen Kind oder Adoptivkind (oder dessen Nachkommen) als Erben ein; bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kommt es zur gesetzlichen Erbfolge (Art. 21 LandwErbG). Sind bei gesetzlicher Erbfolge mehrere Erben derselben Ordnung vorhanden und war der Erblasser Alleineigentümer einer geschützten Landwirtschaft, sieht Art. 7 LandwErbG einen detaillierten stufenweisen Auswahlkatalog für die Bestimmung des Erben der geschützten Landwirtschaft vor.[70] Weitere Vorschriften betreffen jene Fälle, in denen Ehegatten[71] (Art. 8 LandwErbG) oder ein Elternteil und ein (adoptiertes oder leibliches) Kind (oder dessen Nachkommen) Eigentümer waren (Art. 9 LandwErbG). Personen, die nach den Vorschriften des ErbG im konkreten Fall erbberechtigt sind, aber die geschützte Landwirtschaft nicht erhalten, gebührt ein Geldersatz in Höhe ihres Pflichtteils. Dieser Pflichtteil kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl gemindert als auch erhöht werden (Art. 14 LandwErbG).
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