Rz. 56

Alle Anmeldungsanträge in Bezug auf eine d.o.o. müssen in elektronischer Form eingereicht werden, was über e-VEM, einen VEM Punkt oder einen Notar erfolgen kann. Zur Anmeldung sind alle gesetzlich vorgesehenen vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer) befugt. In Slowenien verwendete Unterlagen, die in Deutschland oder der Schweiz von einem deutschen oder Schweizer Notar beglaubigt/beurkundet werden, bedürfen einer Apostille. Bei Beglaubigung durch einen österreichischen Notar ist keine Apostille notwendig.

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