Rz. 114

Eine Gesellschaft kann gem. Art. 31 ZGD-1 Zweigniederlassungen eröffnen. Sie werden durch Beschluss des zuständigen Organs der Handelsgesellschaft gegründet. Die Zweigniederlassung wird in das Gerichtsregister eingetragen. Die Tätigkeit der Zweigniederlassung muss ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Es darf sich nicht lediglich um Hilfstätigkeiten und vorbereitende Handlungen handeln. Sie ist keine juristische Person. Sie ist organisatorisch und wirtschaftlich mit der Handelsgesellschaft verbunden und handelt entsprechend deren Anweisungen. Die Rechte und Verbindlichkeiten aus ihrem Handeln treffen die Gesellschaft. Die Zweigniederlassung tritt unter ihrer Firma auf und führt dabei neben dem Zusatz "Zweigniederlassung" (podružnica) ihren Sitz und den des Gründers an.

 

Rz. 115

Das ZGD-1 enthält keine Bestimmungen über den Inhalt des Gründungsbeschlusses einer Zweigniederlassung. Er sollte aber zweckmäßigerweise enthalten:

Firma und Sitz des Gründers sowie Firma und Sitz der Zweigniederlassung;
Geschäftsgegenstand des Gründers und Tätigkeit der Zweigniederlassung;
Namen und Wohnsitz der Person(en), die zur Vertretung des Gründers befugt sind.
 

Rz. 116

Die Zweigniederlassung wird sowohl im zuständigen Gerichtsregister am Sitz des Gründers als auch an ihrem Sitz eingetragen. Die Anmeldung zum Zwecke ihrer Eintragung oder Änderungen wird elektronisch mittels eines VEM Punktes oder eines Notars beim Registergericht, dessen Zuständigkeit nach seinem Sitz ermittelt wird, eingebracht. Dieses Gericht benachrichtigt von Amts wegen das Gericht am Sitz der Zweigniederlassung. In der Anmeldung müssen angegeben werden: Firma und Sitz des Gründers sowie Firma und Sitz der Zweigniederlassung und Namen, bei ausländischem Gründer auch Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Person(en), die zur Vertretung des Gründers aufgrund Beschlusses über ihre Gründung befugt sind.

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