Rz. 52

Ist eine Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies bleibt ohne Einfluss darauf, dass bereits die Eintragung selbst unabhängig von der Bekanntgabe konstitutive Wirkung hat. So entsteht die Gesellschaft erst mit Eintragung der Gründung im Handelsregister. Jeder kann sich auf die Eintragungen berufen, es sei denn, ihm kann Bösgläubigkeit hinsichtlich der Abweichung der tatsächlichen von den eingetragenen Gegebenheiten nachgewiesen werden. Umgekehrt kann sich niemand darauf berufen, dass ihm eine eingetragene Tatsache nicht bekannt war. Eintragungen entfalten Drittwirkung ab dem Tag der Eintragung. Falls eine Tatsache unrichtig bekannt gemacht wurde, kann sich ein Dritter auf die eingetragene Tatsache berufen, wenn er nicht wusste, dass diese nicht den eingetragenen Tatsachen entspricht. Befand sich eine Person im Hinblick auf das Eingetragene in gutem Glauben, so darf ihr hierdurch kein Nachteil entstehen.

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