Rz. 68

Zahlungen, die die Gesellschaft im Widerspruch zu den Vorschriften des ZGD-1, den Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder Beschlüssen der Gesellschaft leistet, sind an sie zurückzuzahlen (Art. 496 ZGD-1). Beträge sind von den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu erstatten, wenn der Gesellschafter, der die betreffende Zahlung angenommen hat, diese nicht zurückerstatten kann und Mittel erforderlich sind, um Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter bei der Annahme in gutem Glauben war.

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