Rz. 70
Gemäß Art. 481 ZGD-1 können Geschäftsanteile rechtsgeschäftlich übertragen werden. Wenn im Gesellschaftervertrag bei einer d.o.o. nicht etwas anderes vereinbart wird, haben die Gesellschafter ein Vorkaufsrecht an den Anteilen der anderen Gesellschafter. Erwirbt ein Gesellschafter neue Geschäftsanteile, behält jeder seiner Anteile seine Selbstständigkeit. Gemäß Art. 483 ZGD-1 kann auch ein Teil eines Geschäftsanteils übertragen werden. Für die Übertragung ist ein Vertrag in Form eines Notariatsakts erforderlich. Zur Übertragung eines Geschäftsanteils ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich, da der geänderte Gesellschaftsvertrag dem Antrag auf Eintragung der Übertragung des Geschäftsanteils ins Handelsregister beigelegt werden muss.[12] In jedem Fall handelt es sich nicht um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, die der Zustimmung der Aktionäre bedürfte in Form eines Gesellschafterbeschlusses, sondern lediglich um eine Formalität (d.h. die Anpassung der Reinschrift des Gesellschaftsvertrags an den Sachverhalt).
Der Erwerber kann seine Rechte aus dem erworbenen Geschäftsanteil erst nach der Eintragung ins Handelsregister ausüben (Art. 482 Abs. 2 ZGD-1).
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