Rz. 32

Vor der Bestimmung des Anteils des einzelnen Ehegatten am Gesamtgut sind ihre Verbindlichkeiten und Forderungen hinsichtlich des Gesamtgutes festzustellen (Art. 72). Die Höhe der Anteile am Gesamtgut können die Ehegatten vereinbaren oder diese werden auf Antrag eines Ehegatten vom Gericht bestimmt (Art. 73). Bei der Aufteilung des Gesamtgutes ist davon auszugehen, dass die Anteile gleich hoch sind, die Ehegatten können jedoch beweisen, dass sie in einem davon abweichenden Anteil zum Gesamtgut beigetragen haben. Unwesentliche Unterschiede in den Beiträgen bleiben unberücksichtigt (Art. 74 Abs. 1). Bei der Bestimmung der Höhe der Anteile der Ehegatten am Gesamtgut berücksichtigt das Gericht alle Umstände des Falles, insbesondere das Einkommen jedes Ehegatten, die Unterstützung, die ein Ehegatte dem anderen bietet, die Erziehung der Kinder, die Haushaltstätigkeit, die (Für-)Sorge für das Heim und die Familie sowie die Erhaltung des Vermögens sowie jede andere Form der Arbeit und Mitwirkung bei der Verwaltung, Erhaltung und Vermehrung des Gesamtgutes (Art. 74 Abs. 2).

 

Rz. 33

Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Art der Aufteilung des Vermögens treffen (dies gilt auch im Fall der gerichtlichen Bestimmung der Höhe des Anteils des einzelnen Ehegatten am Gesamtgut). Als Aufteilung gilt auch ihre Vereinbarung, dass sie Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtgut werden (Art. 75 Abs. 1). Mangels Vereinbarung teilt das Gericht das Vermögen nach den Vorschriften über die Teilung des Gesamthandsvermögens auf (Art. 75 Abs. 2).

Bei der Aufteilung des Gesamtgutes können einem Ehegatten auf Antrag und unter Anrechnung auf seinen Anteil jene Gegenstände zugeteilt werden, die seiner Erwerbstätigkeit und seiner Einkommenserzielung dienen (Art. 76 Abs. 1). Dies gilt auch für Gegenstände, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen und nicht sein Sondervermögen sind (Art. 76 Abs. 2).

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