Rz. 64

Die Gesellschafter haften nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft, es sei denn, eine Haftung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 7 Abs. 3 ZGD-1), z.B. Haftung vor dem Eintrag der Gesellschaft in das Handelsregister (vgl. Rdn 39), Haftung der Gesellschafter aufgrund der Aufsicht über die Rechtspersönlichkeit oder Haftung nach Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.

a) Falsche Angaben

 

Rz. 65

Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch, wenn bei Gründung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht wurden. Sie sind verpflichtet, nicht eingezahlte Beträge einzuzahlen, Zahlungen, die nicht als Gründungskosten anerkannt werden, zu ersetzen und für Schäden in diesem Zusammenhang einzustehen. Wird die Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zusammenhang mit den Einlagen oder Gründungskosten geschädigt (z.B. durch deren Nichtleistung), so haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Von dieser Haftung ist nur der Gesellschafter befreit, der die haftungsbegründenden Tatsachen nicht kannte oder nicht kennen musste (Art. 479 ZGD-1).

b) Ausschluss eines Gesellschafters wegen Nichtleistung der Stammeinlage

 

Rz. 66

Wird ein Gesellschafter, der auch innerhalb einer Nachfrist den geschuldeten Teil seiner Stammeinlage nicht eingezahlt hat, wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen und wird der geschuldete Betrag nicht durch seinen Rechtsvorgänger entrichtet – so er einen hatte – und auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht der zur Befriedigung der Forderung erforderliche Betrag erzielt, so haben die übrigen Gesellschafter hierfür einzustehen (Art. 489 ZGD-1). Sie haften im Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen.

c) Konkurs

 

Rz. 67

Siehe hierzu Rdn 118.

d) Annahme unzulässiger Zahlungen

 

Rz. 68

Zahlungen, die die Gesellschaft im Widerspruch zu den Vorschriften des ZGD-1, den Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder Beschlüssen der Gesellschaft leistet, sind an sie zurückzuzahlen (Art. 496 ZGD-1). Beträge sind von den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu erstatten, wenn der Gesellschafter, der die betreffende Zahlung angenommen hat, diese nicht zurückerstatten kann und Mittel erforderlich sind, um Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter bei der Annahme in gutem Glauben war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge