Rz. 101

Die Zustimmung zur Adoption ist von dem Vormund des Kindes zu erteilen, wenn die Eltern des Kindes gestorben sind, nicht bekannt sind, ihnen die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, sie beschränkt geschäftsfähig sind oder ihnen die Elternrechte entzogen wurden (§ 101 Abs. 3 FamG).

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