Rz. 88

Wird die Vaterschaft nicht durch die erste Vermutung bestimmt, kann diese durch eine einvernehmliche Vaterschaftserklärung von beiden Eltern begründet werden (§ 90 FamG). Die Erklärung muss vor dem Matrikelamt oder vor Gericht abgegeben werden (§ 91 Abs. 2 FamG). Die Erklärung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie wegen einer psychischen Störung nicht imstande ist, die Folgen einer solchen Erklärung zu beurteilen, oder wenn die Erklärung der Mutter mit schwerwiegenden Hindernissen verbunden ist (§ 91 Abs. 4 FamG). Die einvernehmliche Vaterschaftserklärung kann sich auch auf das bereits empfangene, aber noch nicht geborene Kind beziehen (§ 92 FamG).

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