Rz. 8

Unter einer nichtigen Ehe ist eine Ehe zu verstehen, die von Anfang an nicht zustande gekommen ist und keine Rechtswirkungen hat. Diese kann weder konvalidiert (geheilt) noch für unwirksam erklärt werden. Das Familiengesetz zählt taxativ die Gründe einer nichtigen Ehe auf. Zu diesen wird die Eheschließung unter Gewalt, durch eine Person unter 16 Jahre, vor einem unzuständigen Matrikelamt (falls die Ehe nicht in Lebensgefahr geschlossen wurde oder das zuständige Matrikelamt die Eheschließung an einem anderen Ort nicht bewilligt hat) bzw. einer nichtregistrierten Kirche, im Ausland vor einer unzuständigen Behörde sowie durch Vertreter ohne wirksame Vollmacht gezählt (§ 17 FamG).

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