Rz. 147

Eine slowakische juristische Person kann nur gemäß dem slowakischen Recht gegründet werden, falls das Gesetz oder das Recht der EU nichts Abweichendes bestimmt. Eine ausländische juristische Person, die für unternehmerische Zwecke gegründet wurde, ist berechtigt, ihren Sitz auf das Gebiet der Slowakischen Republik zu verlegen, wenn es das Recht der EU oder ein internationales Abkommen, durch das die Slowakische Republik gebunden ist, vorsieht. Dasselbe gilt für die Verlegung einer slowakischen juristischen Person ins Ausland. Die Verlegung des Sitzes ist dann mit dem Tag der Eintragung ins Handelsregister wirksam.

 

Rz. 148

Die Innenverhältnisse der ausländischen juristischen Personen unterliegen nach der Verlegung ihres Sitzes ins Inland dem Recht desjenigen Staates, nach dem diese gegründet wurden. Dieser Rechtsordnung unterliegt auch die Haftung der Gesellschafter, diese darf aber nicht geringer sein als die Haftung, die slowakischen juristischen Personen nach slowakischem Recht auferlegt wird.

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