Rz. 125

Für die Registrierung einer Zweigstelle muss Folgendes angegeben werden:

Bezeichnung des Unternehmens;
Name und Sitz der Hauptverwaltung;
Name und persönliche Daten des Zweigstellenleiters.
 

Rz. 126

Die Zweigniederlassung ist ein Betriebsteil, dessen Standort sich nicht am Sitz des restlichen Betriebes befindet. Als Zweigniederlassungen werden Zweigbetriebe und andere Niederlassungen, für die dies gesetzlich festgelegt ist, ins Handelsregister eingetragen. Die Bezeichnung ist wie folgt: Firma der errichtenden Gesellschaft mit dem Zusatz "org. zl."

 

Rz. 127

Eine Zweigniederlassung wird durch einen Beschluss der errichtenden inländischen oder ausländischen Gesellschaft errichtet. Der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung kann nicht weiter sein als der der errichtenden Gesellschaft. Zwar kann eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung vollständig an den Geschäften teilnehmen, doch haftet hierfür – mangels Rechtssubjektivität der Zweigniederlassung – die errichtende Gesellschaft. Als weiterer Nachteil wird häufig die Verpflichtung empfunden, den Jahresabschluss der errichtenden Gesellschaft in amtlicher Übersetzung in die öffentliche Urkundensammlung beim Handelsregister zu hinterlegen.

 

Rz. 128

Der Leiter der Zweigniederlassung oder einer anderen Niederlassung eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens ist ermächtigt, im Namen der errichtenden Gesellschaft alle diese Einheiten betreffenden Rechtshandlungen auszuüben.

 

Rz. 129

Ausländische Personen können gem. § 21 HGB auf dem Gebiet der Slowakischen Republik unter den gleichen Bedingungen und in demselben Umfang wie slowakische Personen unternehmerisch tätig sein, sofern gesetzlich nichts anders bestimmt ist. Unter einer ausländischen Person wird für die Zwecke dieses Gesetzes eine natürliche Person mit Wohnsitz oder eine juristische Person mit Sitz außerhalb der Slowakischen Republik verstanden. Die Berechtigung einer ausländischen Person zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit in der Slowakischen Republik entsteht mit dem Tage der Eintragung dieser Person, ggf. mit der Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister, im Umfang des im Handelsregister eingetragenen Gegenstandes der unternehmerischen Tätigkeit des errichtenden Unternehmens.

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