Rz. 108

Der Geschäftsführer wird in das Handelsregister eingetragen. Über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere Anzahl der Stimmen fordert. Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister haben deklaratorische Bedeutung, so dass die Bestellung bzw. Abberufung gegenüber dem betroffenen Geschäftsführer und gegenüber der Gesellschaft bereits mit Wirksamkeit des entsprechenden Beschlusses wirksam werden. Die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt in gleicher Weise wie die Bestellung.

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