Rz. 68

Nach dem Verfassen des Testaments oder einer sonstigen Verfügung von Todes wegen in der Form des notarielles Protokolls ist dieses gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 16975/2004–53 Büroordnung der Notare (im Folgenden: "BO") in einen Stahlschrank in dem Notariat einzuschließen.

Der Notar ist nach § 74 BO weiterhin verpflichtet, die solcherweise errichtete Urkunde, die die Verfügung mortis causa beinhaltet, in dem Zentralregister der Testamente zu registrieren.

Die Mitteilung für das Zentralregister der Testamente beinhaltet Name des Erblassers, Geburtsnummer (falls erteilt), ggf. Geburtsdatum des Erblassers und Aktenzeichen, unter dem das notarielle Protokoll errichtet wurde.

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