(1) 1Sichere Signaturerstellungseinheiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass der Signaturschlüssel erst nach Identifikation des Inhabers durch Besitz und Wissen oder durch Besitz und ein oder mehrere biometrische Merkmale angewendet werden kann. 2Der Signaturschlüssel darf nicht preisgegeben werden. 3Bei Nutzung biometrischer Merkmale muss hinreichend sichergestellt sein, dass eine unbefugte Nutzung des Signaturschlüssels ausgeschlossen ist und eine dem wissensbasierten Verfahren gleichwertige Sicherheit gegeben sein. 4Die zur Erzeugung und Übertragung von Signaturschlüsseln erforderlichen technischen Komponenten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass aus einem Signaturprüfschlüssel oder einer Signatur nicht der Signaturschlüssel errechnet werden kann und die Signaturschlüssel nicht dupliziert werden können.

 

(2) Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass

 

1.

bei der Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur

 

a)

die Identifikationsdaten nicht preisgegeben und diese nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit gespeichert werden,

 

b)

eine Signatur nur durch die berechtigt signierende Person erfolgt,

 

c)

die Erzeugung einer Signatur vorher eindeutig angezeigt wird und

 

2.

bei der Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur

 

a)

die Korrektheit der Signatur zuverlässig geprüft und zutreffend angezeigt wird und

 

b)

eindeutig erkennbar wird, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im jeweiligen Zertifikatsverzeichnis zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren.

 

(3) 1Technische Komponenten nach § 17 Abs. 3 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass die Sperrung eines qualifizierten Zertifikates nicht unbemerkt rückgängig gemacht werden kann und die Auskünfte auf ihre Echtheit überprüft werden können. 2Die Auskünfte nach Satz 1 müssen beinhalten, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im Verzeichnis der qualifizierten Zertifikate zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und ob sie nicht gesperrt waren. 3Nur nachprüfbar gehaltene qualifizierte Zertifikate dürfen nicht öffentlich abrufbar sein. 4Im Falle des § 17 Abs. 3 Nr. 3 des Signaturgesetzes muss gewährleistet sein, dass die zum Zeitpunkt der Erzeugung des qualifizierten Zeitstempels gültige gesetzliche Zeit unverfälscht in diesen aufgenommen wird.

 

(4) Sicherheitstechnische Veränderungen an Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen für den Nutzer erkennbar werden.

 

(5) 1Eine Herstellererklärung nach § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes muss

 

1.

den Aussteller und das Produkt genau bezeichnen und

 

2.

genaue Angaben darüber enthalten, welche Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung im Einzelnen erfüllt sind.

2Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Produkten nach § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes sind die Vorgaben des Abschnitts II der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu beachten.

 

(6) 1Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 5 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/93/EG in der jeweils geltenden Fassung Referenznummern für allgemein anerkannte Normen für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, haben diese abweichend von den Absätzen 1 bis 5 Geltung, mit Ausnahme der Produkte nach § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes. 2Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger die aktuell gültigen Anforderungen auf Grund der Festlegungen nach Satz 1.

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