Schutz für Hauseigentümer
Das am 19.8.2008 in Kraft getretene sog. Risikobegrenzungsgesetz[1] regelt u. a. den verbesserten Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen "Kreditverkäufen" und hat auch Bedeutung für das Recht der Sicherungsgrundschuld.[2]
Zu beachten ist insbesondere:
Neuerungen
Der gutgläubige einredefreie Erwerb von Sicherungsgrundschulden ist weitgehend ausgeschlossen. Sämtliche Einreden aus dem zugrunde liegenden Sicherungsvertrag können auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung.[3] Insbesondere kann also gegenüber dem Erwerber eingewandt werden, die gesicherte Forderung sei bereits ganz oder teilweise erfüllt. Eine Einwendung gegen die Grundschuld "ergibt" sich i. S. v. § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.[4]
- Die übliche Vereinbarung der sofortigen Fälligkeit des Grundschuldkapitals ist bei Sicherungsgrundschulden unzulässig.[5] Es muss die 6-monatige Kündigungsfrist nach § 1193 Abs. 1 BGB eingehalten werden. Streitig ist, ob in Anbetracht dieser Regelung ein sog. Nachweisverzicht für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist.
- Auch im Falle der Zwangsvollstreckung ist der Hauseigentümer nun besser geschützt: So ist bei Einstellung der Vollstreckung keine Sicherheitsleistung festzusetzen, wenn der Schuldner hierzu nicht in der Lage ist und seine Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat.[6] Darüber hinaus steht dem Eigentümer ein (verschuldensunabhängiger) Schadensersatzanspruch zu, falls ein anderer als der in der notariellen Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung zu Unrecht betrieben hat.[7]
Übergangsregelung
Übergangsrecht
Nach Art. 229§ 18 EGBGB n. F. sind die neuen Vorschriften nur anzuwenden
- auf Verträge, die nach dem 19.8.2008 geschlossen wurden und
- auf Grundschulderwerbe und -bestellungen, die nach dem 19.8.2008 erfolgt sind.
Für die Zeit davor muss auf die Schutzmechanismen des bisherigen Rechts zurückgegriffen werden.[8]
Zudem hat der BGHentschieden, dass dann, wenn eine bereits vor dem 20.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein weiteres Eigentumsrecht erstreckt werden soll, die Neufassung des § 1193 BGB nur für das neu pfandunterstellte Eigentum anzuwenden ist.[9]
Ausführlich dazu Böttcher, NJW 2010, S. 1647, 1649 m. w. N.
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