Schutz für Hauseigentümer

Das am 19.8.2008 in Kraft getretene sog. Risikobegrenzungsgesetz[1] regelt u. a. den verbesserten Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen "Kreditverkäufen" und hat auch Bedeutung für das Recht der Sicherungsgrundschuld.[2]

Zu beachten ist insbesondere:

  • Neuerungen

    Der gutgläubige einredefreie Erwerb von Sicherungsgrundschulden ist weitgehend ausgeschlossen. Sämtliche Einreden aus dem zugrunde liegenden Sicherungsvertrag können auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung.[3] Insbesondere kann also gegenüber dem Erwerber eingewandt werden, die gesicherte Forderung sei bereits ganz oder teilweise erfüllt. Eine Einwendung gegen die Grundschuld "ergibt" sich i. S. v. § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.[4]

  • Die übliche Vereinbarung der sofortigen Fälligkeit des Grundschuldkapitals ist bei Sicherungsgrundschulden unzulässig.[5]  Es muss die 6-monatige Kündigungsfrist nach § 1193 Abs. 1 BGB eingehalten werden. Streitig ist, ob in Anbetracht dieser Regelung ein sog. Nachweisverzicht für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist.
  • Auch im Falle der Zwangsvollstreckung ist der Hauseigentümer nun besser geschützt: So ist bei Einstellung der Vollstreckung keine Sicherheitsleistung festzusetzen, wenn der Schuldner hierzu nicht in der Lage ist und seine Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat.[6] Darüber hinaus steht dem Eigentümer ein (verschuldensunabhängiger) Schadensersatzanspruch zu, falls ein anderer als der in der notariellen Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung zu Unrecht betrieben hat.[7]

Übergangsregelung

Übergangsrecht

Nach Art. 229§ 18 EGBGB n.  F. sind die neuen Vorschriften nur anzuwenden

  • auf Verträge, die nach dem 19.8.2008 geschlossen wurden und
  • auf Grundschulderwerbe und -bestellungen, die nach dem 19.8.2008 erfolgt sind.

Für die Zeit davor muss auf die Schutzmechanismen des bisherigen Rechts zurückgegriffen werden.[8]

Zudem hat der BGHentschieden, dass dann, wenn eine bereits vor dem 20.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein weiteres Eigentumsrecht erstreckt werden soll, die Neufassung des § 1193 BGB nur für das neu pfandunterstellte Eigentum anzuwenden ist.[9]

[1] Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) v. 12.8.2008, BGBl I S. 1666.
[2] Hierzu Schmidt/Voss, DNotZ 2010, S. 740; Nietzsch, NJW 2009, S. 3606; Dieckmann, NZM 2008, S. 865.
[4] BGH, Urteil v. 20.4.2018, V ZR 106/17, BeckRS 2018, 10881.
[5] § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB n.  F,

Ausführlich dazu Böttcher, NJW 2010, S. 1647, 1649 m.  w.  N.

[8] Dazu Schwintowski/Schantz, NJW 2008, S. 472; LG Hamburg, Beschluss v. 9.7.2008, 318 T 183/07, ZIP 2008 S. 1466.
[9] BGH, Beschluss v. 10.6.2010, V ZB 22/10, Rpfleger 2010 S. 485 = DNotZ 2010 S. 683 mit Anmerkung Dietz; vgl. hierzu auch Böttcher, NJW 2010, S. 1647, 1649 m.  w.  N.

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