Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 26.08.2007; Aktenzeichen 711 C 101/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.04.2009; Aktenzeichen VII ZB 62/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 26.8.2007 (Az. 711 C 101/07) abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars N…, Hamburg, zur URNr. …/1987 vom ….….1987 (Nominalbetrag: DM 100.000,--) mit abstraktem Schuldanerkenntnis in Höhe des Grundschuldbetrages, durch die Gläubigerin für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 51.129,19.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, aus der die Gläubigerin aus übertragenem Recht die Zwangsvollstreckung betreibt.

Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte der Schuldner unter dem ….….1987 zu Gunsten der …bank AG als Darlehensgeberin eine Sicherungsgrundschuld über DM 100.000,-- an seinem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück, …weg 90, … HH. Gleichzeitig unterwarf er sich in der Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und wegen der damit zusammenhängenden Darlehensforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Als Gläubigerbezeichnung ist in der Bestellungsurkunde das Wort “Bank” eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Grundschuldbestellungsurkunde vom ….….1987 (Bl. 6 d.A.).

Die …bank AG trat die Darlehensforderung sowie die Grundschuld später an die …bank ab. Diese fusionierte in die …bank…AG und firmierte sodann unter dem Namen E… AG. Letztere trat die gesicherte Darlehensforderung und die Buchgrundschuld mit Abtretungserklärung vom 14.2.2005 unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung im Grundbuch an die Gläubigerin ab. Diese ist als Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors eingesetzt und seit dem 22.2.2005 als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen. Mit abgetreten wurden die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung der der jeweiligen Grundschuldeintragung zu Grunde liegenden Bestellungserklärung (Abtretungserklärung vom 14.2.2005, Bl. 11 d.A.).

Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer auf sie lautenden Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel, die ihr vom Notar N… am 7.6.2005 erteilt wurde. Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek mit Beschluss vom 4.4.2006 (Anlage K3, Bl. 13 d.A.) die Zwangsversteigerung der in dem Beschluss näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte an. Die Zwangsversteigerung erfolgt u.a. aufgrund des der Gläubigerin aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N… vom ….….1987 zustehenden Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch eingetragenen Gesamtgrundschuld.

Der Schuldner hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Gläubigerin nicht aus der Grundschuldbestellungsurkunde vollstrecken dürfe. Sie sei nicht Gläubigerin der Grundschuld geworden, da sie keine “Bank” i.S.d. § 39 KWG sei. Die Grundschuld habe nicht wirksam an die Gläubigerin abgetreten werden können

Der Schuldner hat beantragt,

festzustellen, dass die Erteilung einer Vollstreckungsklausel aufgrund der Grundbuchbestellungsurkunde vom ….….1998 des Notars N…, Hamburg, zur URNr. …/1987 vom ….….1987 (Nominalbetrag: DM 100.000,--) mit abstraktem Schuldanerkenntnis in Höhe des Grundschuldbetrages für die Erinnerungsgegnerin unzulässig ist.

Die Gläubigerin hat beantragt,

den Antrag/die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners mit Beschluss vom 26.8.2007 (Bl. 39ff. d.A.) als unbegründet zurückgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel durch den zuständigen Notar vorgelegen hätten Gründe die einer Erteilung der Klausel entgegenstehen, habe der Schuldner nicht substantiiert dargetan. Grundschulden könnten wie grundsätzlich alle anderen Forderungen frei und ohne Mitwirkung des Schuldners übertragen werden. Jedem Gläubiger stehe es frei, mit seinen Grundschulden nach Belieben zu verfahren. Das in der Grundschuldbestellungsurkunde verwendete Wort “Bank” könne nur als klarstellende Bezeichnung der Vertragsparteien angesehen werden, nicht aber als Einschränkung der Übertragbarkeit der Grundschuld. Im Übrigen sei der Schuldner durch die §§ 404, 1191, 1157 BGB ausreichend vor der Verletzung seiner Rechte geschützt.

Gegen den ihm am 30.8.2007 zugegangenen Beschluss hat der Schuldner am 13.7.2007 sofortige Beschwerde erhoben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 567 I ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haben die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsnachfolge...

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