Wofür haftet die Grundschuld?

Im Mittelpunkt des Sicherungsvertrags steht die Zweckbestimmung der Grundschuld (sog. Zweckerklärung oder Sicherungsabrede). Sie legt den Haftungsumfang der bestellten Sicherheiten, insbesondere der Grundschuld fest.

Formularvertrag

In aller Regel sind es die kreditgewährenden Geldinstitute, die dem Kunden ihre formularmäßigen Sicherungsklauseln präsentieren und dabei an einer möglichst weitgehenden Haftung interessiert sind. Unklarheiten gehen hier nach § 305c Abs. 2 BGB n. F. zulasten des Gläubigers, der auch die Beweislast für den Umfang der Besicherung trägt.[1]

Inhalt

In der Zweckabrede wird der Kreis der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen bestimmt. Einbezogen ist typischerweise der Bereicherungsanspruch des Darlehensgläubigers, der im Fall der Nichtigkeit des Darlehensvertrags an die Stelle des Rückerstattungsanspruchs tritt. Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche der Bank wegen Nichtabnahme des Darlehens.

Die Zweckabrede regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger von seiner dinglichen Rechtsmacht Gebrauch machen darf (sogenannte Pfand- bzw. Verwertungsreife).[2]

Bei den Zweckerklärungen sind zu unterscheiden:

  • die einfache (oder enge) Zweckbestimmung, wonach die Grundschuld nur eine oder mehrere bestimmte Forderungen sichern soll;
  • die erweiterte Zweckbestimmung; hier dient die Grundschuld (nebst den übrigen Sicherungsmitteln) der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer.

Diese Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist in der Kreditpraxis seit Langem üblich. Hiermit muss der Kunde rechnen.

Weite Klausel zulässig?

Die erweiterte Zweckabrede birgt natürlich die meisten Risiken für den Sicherungsgeber. Sie ist grundsätzlich dann rechtlich unbedenklich, wenn Kreditnehmer und Grundschuldbesteller identisch sind. Diesem muss klar sein, dass er aufgrund einer solchen Klausel mit seinem gesamten Vermögen für eigene Verbindlichkeiten haftet.[3]

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