Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 30.09.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.09.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr im Rechtsstreit S 14 SB 970/08.
Der Bevollmächtigte, der den Kläger auch im Widerspruchsverfahren vertreten hatte, erhob mit Schriftsatz vom 11.12.2008 Klage zum Sozialgericht Würzburg mit dem Antrag, den Bescheid vom 26.03.2008 in der Form vom 17.07.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008 aufzuheben und dem Kläger einen GdB von mindestens 50 zu gewähren. Die Klage wurde auf etwa zwei Seiten begründet. Das Gericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. Raftis, Erwin Staudt, Dr. Reißmann, Dr. Klausmann, Dr. Wachendorff und Dr. Öztoprak sowie der Kieferchirurgie der Universitätsklinik Frankfurt ein und ließ den Kläger am 13.05.2009 durch die Internistin Dr. Bau begutachten. Diese gelangte in ihrem etwa zweieinhalbseitigen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB ab März 2009 mit 50 festzustellen sei. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 13.05.2009 (Dauer von 14.23 Uhr bis 14.27 Uhr) einigten sich die Beteiligten, dass dem Kläger ab März 2009 ein Gesamt-GdB von 50 zustehe und die Beklagte ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers erstatte.
Mit Schreiben vom 18.05.2009 machte der Bevollmächtigte folgende Kostenrechnung gegenüber dem Beklagten geltend:
I. außergerichtlich |
|
reduzierte Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV |
240,00 Euro |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 Euro |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV |
49,40 Euro |
Summe I |
309,40 Euro |
II. gerichtlich |
|
reduzierte Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV |
170,00 Euro |
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV |
200,00 Euro |
Vergleichsgebühr gem. Nr. 1006 VV |
190,00 Euro |
81 Fotokopien (Behördenakte) gem. Nr. 7000 VV (1-50 à 0,50 Euro = 25,00 Euro; 51-81 à 0,15 Euro = 4,50 Euro) |
29,50 Euro |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 Euro |
280 km à 0,30 Euro gem. Nr. 7003 VV |
84,00 Euro |
Abwesenheit über 4 Std. gem. Nr. 7005 Ziff. 1 VV |
35,00 Euro |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 1 |
38,42 Euro |
Summe II |
866,92 Euro |
Gesamtsumme |
1.176,32 Euro |
davon 1/3 = |
392,11 Euro |
Der Beklagte überwies daraufhin dem Bevollmächtigten 294,72 Euro. Er hielt die Kostennote bezüglich des Klageverfahrens für überhöht und daher nicht bindend. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als deutlich unterdurchschnittlich zu werten. Die Schwierigkeit der Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger seien als durchschnittlich zu qualifizieren. Auch der Erörterungstermin vom 13.05.2009 habe nur vier Minuten gedauert. Nach alldem werde ein Abschlag von 20 Prozent auf die jeweilige Mittelgebühr für angezeigt gehalten. Nicht erstattungsfähig seien die geltend gemachten Kosten für 81 Kopien. Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht habe die Behindertenakte insgesamt 81 Blatt umfasst, so dass offensichtlich die gesamte Akte kopiert worden sei. Die Fertigung von 30 Kopien von ärztlichen Befunden, versorgungsärztlichen Stellungnahmen und etc. werde für notwendig gehalten. Ebenfalls nicht erstattungsfähig seien die geltend gemachten Fahrtkosten sowie das Abwesenheitsgeld. Die zu erstattenden Kosten berechneten sich daher wie folgt:
1) Widerspruchsverfahren |
|
Geschäftsgebühr gem. § 14, VV Nr. 2400 RVG |
240,00 Euro |
Auslagenpauschale gem. VV Nr. 7002 RVG |
20,00 Euro |
Umsatzsteuer gem. VV 7008 RVG |
49,40 Euro |
Summe ad 1) |
309,40 Euro |
2) Klageverfahren |
|
Verfahrensgebühr gem. § 14, VV Nr. 3103 RVG |
136,00 Euro |
Terminsgebühr gem. § 14, VV Nr. 3106 RVG |
160,00 Euro |
Einigungsgebühr gem. § 14, VV Nr. 1006 RVG |
152,00 Euro |
Auslagenpauschale gem. VV Nr. 7002 RVG |
20,00 Euro |
Dokumentenpauschale gem. VV 7000 Nr. 1a RVG |
15,00 Euro |
Umsatzsteuer gem. VV 7008 RVG |
91,77 Euro - |
Summe ad 2) |
574,77 Euro |
Gesamtsumme |
884,17 Euro |
hieraus 1/3 |
294,72 Euro |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.09.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Kläger noch zu erstattenden Kosten auf 21,42 Euro fest. Er ging dabei von folgender Berechnung aus:
1. Instanz |
|
Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3103 |
136,00 Euro |
Terminsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3106 |
160,00 Euro |
Einigungsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1006 |
152,00 Euro |
Auslagenpauschale - VV Nr. 7002 |
20,00 Euro |
Fotokopiekosten - VV Nr. 7000 30 Seite(n) á 0,50 Euro |
15,00 Euro |
Fiktive Reisekosten - VV Nr. 7003 Fahrtauslagen zum Termin am 13.05.2009 180 km á 0,30 Euro (Hin- und Rückfahrt) |
54,00 Euro |
|
537,00 Euro |
19 % Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008 |
102,03 Euro |
- Insgesamt |
639,03 Euro |
Gesamtbetrag 639,03 Euro davon 1/3 lt. Vergleich vom 13.05.2009 |
213,01 Euro |
von dem Beklagten bereits im Klageverfahren erstattet: |
191,59 Euro |
somit noch zu erstatten: |
21,42 Euro |
Streitig im gegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren seien allein die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der 1. Instanz. Bei unterdurchschnittlichem Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierig...
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