Tenor

Die Erinnerung des Klägers vom 30.09.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.09.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr im Rechtsstreit S 14 SB 970/08.

Der Bevollmächtigte, der den Kläger auch im Widerspruchsverfahren vertreten hatte, erhob mit Schriftsatz vom 11.12.2008 Klage zum Sozialgericht Würzburg mit dem Antrag, den Bescheid vom 26.03.2008 in der Form vom 17.07.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008 aufzuheben und dem Kläger einen GdB von mindestens 50 zu gewähren. Die Klage wurde auf etwa zwei Seiten begründet. Das Gericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. Raftis, Erwin Staudt, Dr. Reißmann, Dr. Klausmann, Dr. Wachendorff und Dr. Öztoprak sowie der Kieferchirurgie der Universitätsklinik Frankfurt ein und ließ den Kläger am 13.05.2009 durch die Internistin Dr. Bau begutachten. Diese gelangte in ihrem etwa zweieinhalbseitigen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB ab März 2009 mit 50 festzustellen sei. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 13.05.2009 (Dauer von 14.23 Uhr bis 14.27 Uhr) einigten sich die Beteiligten, dass dem Kläger ab März 2009 ein Gesamt-GdB von 50 zustehe und die Beklagte ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers erstatte.

Mit Schreiben vom 18.05.2009 machte der Bevollmächtigte folgende Kostenrechnung gegenüber dem Beklagten geltend:

I. außergerichtlich

reduzierte Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV

240,00 Euro

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV

20,00 Euro

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV

49,40 Euro

Summe I

309,40 Euro

II. gerichtlich

reduzierte Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV

170,00 Euro

Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV

200,00 Euro

Vergleichsgebühr gem. Nr. 1006 VV

190,00 Euro

81 Fotokopien (Behördenakte) gem. Nr. 7000 VV (1-50 à 0,50 Euro = 25,00 Euro; 51-81 à 0,15 Euro = 4,50 Euro)

29,50 Euro

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV

20,00 Euro

280 km à 0,30 Euro gem. Nr. 7003 VV

84,00 Euro

Abwesenheit über 4 Std. gem. Nr. 7005 Ziff. 1 VV

35,00 Euro

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 1

38,42 Euro

Summe II

866,92 Euro

Gesamtsumme

1.176,32 Euro

davon 1/3 =

392,11 Euro

Der Beklagte überwies daraufhin dem Bevollmächtigten 294,72 Euro. Er hielt die Kostennote bezüglich des Klageverfahrens für überhöht und daher nicht bindend. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als deutlich unterdurchschnittlich zu werten. Die Schwierigkeit der Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger seien als durchschnittlich zu qualifizieren. Auch der Erörterungstermin vom 13.05.2009 habe nur vier Minuten gedauert. Nach alldem werde ein Abschlag von 20 Prozent auf die jeweilige Mittelgebühr für angezeigt gehalten. Nicht erstattungsfähig seien die geltend gemachten Kosten für 81 Kopien. Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht habe die Behindertenakte insgesamt 81 Blatt umfasst, so dass offensichtlich die gesamte Akte kopiert worden sei. Die Fertigung von 30 Kopien von ärztlichen Befunden, versorgungsärztlichen Stellungnahmen und etc. werde für notwendig gehalten. Ebenfalls nicht erstattungsfähig seien die geltend gemachten Fahrtkosten sowie das Abwesenheitsgeld. Die zu erstattenden Kosten berechneten sich daher wie folgt:

1) Widerspruchsverfahren

Geschäftsgebühr gem. § 14, VV Nr. 2400 RVG

240,00 Euro

Auslagenpauschale gem. VV Nr. 7002 RVG

20,00 Euro

Umsatzsteuer gem. VV 7008 RVG

49,40 Euro

Summe ad 1)

309,40 Euro

2) Klageverfahren

Verfahrensgebühr gem. § 14, VV Nr. 3103 RVG

136,00 Euro

Terminsgebühr gem. § 14, VV Nr. 3106 RVG

160,00 Euro

Einigungsgebühr gem. § 14, VV Nr. 1006 RVG

152,00 Euro

Auslagenpauschale gem. VV Nr. 7002 RVG

20,00 Euro

Dokumentenpauschale gem. VV 7000 Nr. 1a RVG

15,00 Euro

Umsatzsteuer gem. VV 7008 RVG

91,77 Euro -

Summe ad 2)

574,77 Euro

Gesamtsumme

884,17 Euro

hieraus 1/3

294,72 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.09.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Kläger noch zu erstattenden Kosten auf 21,42 Euro fest. Er ging dabei von folgender Berechnung aus:

1. Instanz

Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3103

136,00 Euro

Terminsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3106

160,00 Euro

Einigungsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1006

152,00 Euro

Auslagenpauschale - VV Nr. 7002

20,00 Euro

Fotokopiekosten - VV Nr. 7000 30 Seite(n) á 0,50 Euro

15,00 Euro

Fiktive Reisekosten - VV Nr. 7003 Fahrtauslagen zum Termin am 13.05.2009 180 km á 0,30 Euro (Hin- und Rückfahrt)

54,00 Euro

537,00 Euro

19 % Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008

102,03 Euro

- Insgesamt

639,03 Euro

Gesamtbetrag 639,03 Euro davon 1/3 lt. Vergleich vom 13.05.2009

213,01 Euro

von dem Beklagten bereits im Klageverfahren erstattet:

191,59 Euro

somit noch zu erstatten:

21,42 Euro

Streitig im gegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren seien allein die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der 1. Instanz. Bei unterdurchschnittlichem Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierig...

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