Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen B 2 U 33/03 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 13.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.1996 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger aufgrund einer Berufskrankheit nach § 551 Abs. 1 RVO in Verbindung mit Nr. 2108 der Anlage zur BKV eine Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu zahlen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung und Entschädigung von Wirbelsäulenschäden des Klägers als Berufskrankheit im Streit.

Der im Jahre 1935 geborene Kläger war seit 01.03.1950 als Maurer und Verputzer beschäftigt. Er beendete seine Tätigkeit zum 30.11.1993. Mit Schreiben vom 19.07.1994 beantragte er die Anerkennung und Entschädigung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit. Die Beklagte holte Befundberichte ein bei Dr. C., Dr. D. und Dr. E. Beigefügt war unter anderem der Heilverfahrensentlassungsbericht vom 04.06.1992, in dem angegeben wurde, dass der Kläger aufgrund der deutlichen Hüftgelenksarthrose links, der leichten Gonarthrose und der Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule nicht mehr in der Lage sei, den Beruf des Maurers auszuüben.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Beratungsarztes F. vom 18.10.1995 ein, der eine schicksalshafte Erkrankung der Wirbelsäule feststellte. Der Hessische Landesgewerbearzt führte in seiner Stellungnahme vom 24.11.1995 aus, dass keine Berufskrankheit vorliege.

Mit Bescheid vom 13.12.1995 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab. Für die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule) lägen die medizinischen Voraussetzungen nicht vor. Für die Berufskrankheit 2109 der Anlage zur BKV (bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule) fehle es an der Voraussetzung, dass der Kläger langjährig Lasten auf der Schulter getragen habe.

Dem widersprach der Kläger am 08.01.1996. Die Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme bei Dr. G. ein. Dieser führte aus, dass bezüglich der Berufskrankheit 2108 keine belastungsadäquate Lokalisation vorliege. Die Segmente L5/S1 und L4/5 zeigten keine altersnormüberschreitenden degenerativen Veränderungen. Im HWS-Bereich zeigten sich zudem stärkere Verschleißerscheinungen. Der Kläger brachte im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens vor, dass er Zementsäcke über 50 kg bis in die 70iger Jahre hinein getragen habe und die Voraussetzungen für die Berufskrankheit 2109 somit vorlägen.

Mit Bescheid vom 01.09.1996 wies die Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es an einem belastungskonformen Schadensbild fehle.

Hiergegen richtet sich die am 11.10.1996 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Klage, zu deren Begründung der Kläger zunächst vorgetragen hat, dass die beruflichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit 2109 vorlägen.

Nachdem das Gericht Beweis erhoben und Zeugen zu den Tragetätigkeiten des Klägers vernommen hat, hat der Kläger erklärt, die Berufskrankheit 2109 nicht weiterhin geltend zu machen, da er über den Stichtag 31.03.1988 hinaus keine Belastung von 51 kg mehr getragen habe. Er ist indes weiterhin der Auffassung, dass die Berufskrankheit 2108 vorliege und zu entschädigen sei und sieht sich in seiner Auffassung durch die gerichtliche Beweiserhebung bestätigt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 13.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund einer Berufskrankheit nach § 551 Abs. 1 RVO in Verbindung mit Ziffer 2108 der Anlage zur BKV eine Rente nach einer MdE von 20. v.H. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass dem Gerichtsgutachten nicht zu folgen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben und ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. H. eingeholt, einschließlich eines orthopädischen Zusatzgutachtens bei Dr. J. Prof. Dr. H. führt in seinem Gutachten vom 13.09.1999 aus, dass beim Kläger ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom über mehrere Segmente in der Ausprägung von unten nach oben abnehmend vorliege bei computertomographisch nachgewiesenen Bandscheibenvorwölbungen L3/4 und L4/5 sowie einem Bandscheibenvorfall L5/S1 und Zeichen einer Instabilität L2/3. Im Halswirbelsäulenbereich zeige sich weder ein Bandscheibenvorfall noch eine Protrusion. Die Wirbelkörper seien normal geformt. HWS und LWS zeigten insoweit kein vergleichbares Schadensbild. Die MdE betrage ab 1996 20 v.H.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und bezieht sich auf eine Stellungnahme des Herrn F. vom 20.12.1999, demzufolge der jetzt festgestellte Prolaps L5/S1 im Jahre 1993 noch nicht vorgelegen habe, sondern erst nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Die deutlich Progredienz nach Tätigkeitsaufgabe spreche für ein anlagebedingtes Leiden.

Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. H. eingeholt. Dieser führt ...

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