Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung

 

Orientierungssatz

1. Für das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 143 a Abs. 1 S. 1 SGB 3 a. F. müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: die Zahlung einer Entlassungsentschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers.

2. Die Zahlung des Arbeitgebers muss wegen, nicht nur anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geleistet worden sein; d. h. für den Verlust des Arbeitsplatzes. Zum Anderen darf die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten worden sein.

3. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, so führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSG Urteil vom 02. Mai 2012, B 11 AL 6/11 R).

4. Für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses besteht dann kein wichtiger Grund, wenn dem Betroffenen zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung nicht gedroht hat.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte die Leistungsgewährung wegen des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung in Höhe von 88.040,00 EUR abgelehnt. Ferner hat die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 24. März 2012 den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe festgestellt.

Der im Oktober 1962 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er durchlief in der Zeit von August 1979 bis Januar 1982 eine Ausbildung zum Bankkaufmann und stand anschließend - unterbrochen durch die Leistung des Wehrdienstes - bis Juni 2008 bei der H. in einem Arbeitsverhältnis. Ab 1. Juli 2008 war er als Bankangestellter bei der I. unbefristet beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2007 waren ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 70.000,00 EUR und ein variabler, erfolgsabhängiger Bonus vereinbart. Ferner war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit sollte eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende gelten.

Aus der Arbeitsbescheinigung der I. vom 6. Januar 2012 geht hervor, dass der Kläger im Jahr 2011 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 84.318,20 EUR erzielte.

Am 31. Oktober 2011 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag. In der Präambel finden sich Ausführungen zu den Gründen für die Durchführung eines Kosteneinsparprogrammes seitens der Bank, im Rahmen dessen Personal- und Sachkosten reduziert werden sollten. Im Einzelnen ist im Aufhebungsvertrag u.a. geregelt worden: "§ 1.1. Im Nachgang zu den geführten Gesprächen wird das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes einvernehmlich mit Ablauf des 30. Juni 2012 beendet. [ ] § 2 Der Mitarbeiter erhält monatlich bis zum Vertragsende seine monatlichen Bruttobezüge. [ ] § 3 Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter für den Verlust seines Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der Regelung von Ziffer 1 des zwischen der Bank und dem Betriebsrat der Bank am Standort Frankfurt am Main/Wiesbaden vereinbarten Sozialplanes vom 20. September 2011 eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von brutto EUR 48.000 (i.W.: achtundvierzigtauschend) zu zahlen. Die Abfindungszahlung ist fällig mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. [ ] Im Falle des Ausscheidens im Jahre 2011 wird die Abfindung zum gängigen Auszahlungstermin im Januar 2012 ausbezahlt. [ ] § 4 Der Mitarbeiter wird zum 1. November 2011 auf Veranlassung der Bank von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der gemäß § 2 vereinbarten Vergütung unwiderruflich bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und Überstunden, die damit erledigt sind, freigestellt. Der Arbeitsvertrag im Übrigen wird nicht von der Freistellung berührt. Insoweit bestehen insbesondere die Verschwiegenheitspflicht und das vertragliche Wettbewerbsverbot fort. § 5 Dem Mitarbeiter ist es gestattet, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Dezember 2011 unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende schriftlich zu kündigen, ohne das sich hierdurch der Abfindungsanspruch vermindert. Vielmehr erhöht sich in entsprechender Anwendung der Regelung von Ziffer 1.3 des zwischen der Bank und dem Betriebsrat der Bank am Standort Frankfurt am Main/Wiesbaden vereinbarten Sozialplanes vom 20. September 2011 in einem solchen Fall die Abfindung um ein Bruttomonatsgehalt für jeden vollen Monat vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum ...

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