Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kostenübernahme bei Wohnungswechsel. Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der neuen Unterkunftskosten. Anspruch auf Übernahme einer Mietkaution bei Überschreitung der gesetzlich zulässigen Kautionshöhe

 

Orientierungssatz

1. Ein Träger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist jedenfalls dann zur Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Unterkunftskosten bei einem Wohnungswechsel verpflichtet, wenn der Grundsicherungsempfänger die bisherige Wohnung räumen muss (hier: aufgrund gerichtlichen Vergleichs) und die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind. Dabei beurteilt sich die Angemessenheit allein nach der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten.

2. Bei der Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von neuen Unterkunftskosten und Wohnungsbeschaffungskosten hat ein Grundsicherungsträger nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum, so dass bei Vorliegen der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen eine Verweigerung der Zusicherung nur in einem atypischen Fall erfolgen kann (Anschluss LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008, Az.: L 5 B 2010/08 AS ER).

3. Im Fall einer die gesetzliche Grenze aus § 551 Abs. 1 BGB übersteigenden Kaution ist der Grundsicherungsempfänger bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls zur Zusicherung der Übernahme von Kautionskosten in der gesetzlich zulässigen Höhe von drei Monatsmieten verpflichtet.

 

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss der Hauptsache bezüglich der Wohnung C. in D. die Erbringung von Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen sowie die Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.518,00 EUR zuzusichern. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Zusicherung zu den Unterkunftskosten für die Wohnung "C. in E. " (dazu unter 1.), eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.600,00 EUR für diese Wohnung (dazu unter 2.) sowie eine Zusicherung zu den Umzugskosten in Höhe von ca. 270,00 EUR (dazu unter 3.) zu erteilen. Des Weiteren begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Leistungen für die Einzugsrenovierung in Höhe von ca. 300,00 EUR (dazu unter 4.) sowie Leistungen für die Erstausstattung in Höhe von ca. 1.000,00 EUR (dazu unter 5.) zu gewähren.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Statthafte Antragsart ist insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn wie hier ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Voraussetzung ist, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung rechtfertigenden Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen Leistungsrecht. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.

Hieran gemessen hat der Antragsteller jedenfalls für einen Teil seines Begehrens sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund bestehen jedenfalls bezüglich der Zusicherung der Erbringung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft zum einen (dazu unter 1.) und der Zusicherung der Übernahme der Mietkaution zum anderen (dazu unter 2.). Dahingegen hat der Antragsteller bezüglich der Zusicherung zu den Umzugskosten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu unter 3.). Hinsichtlich der begehrten Leistungen für die Einzugsrenovierung (dazu unter 4.) und die Erstausstattung (dazu unter 5.). fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (dazu unter a)) sowie einen Anordnungsgrund (dazu unter b)) bezüglich der Zusicherung der...

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