Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung zur Erbringung von Leistungen für die Unterkunft. Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung bezüglich der Übernahme der Umzugskosten sowie einer Mietkaution. Angemessenheitskontrolle. Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz. Einstweilige Anordnung. Ermessen. Notwendigkeit. Auszugrenovierung. Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Unterkunftskosten. Voraussetzung der Erteilung einer Zusicherung zur Kostenübernahme. Bezugsgröße für die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten. Umfang des Ermessens bei einer Zusicherungsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft kommt es nur auf die Angemessenheit der Nettokaltmiete zuzüglich der (kalten) Betriebskosten an, nicht hingegen auf die Angemessenheit der Bruttowarmmiete.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten sowie einer Mietkaution ergeben sich aus § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II. Die Zusicherung steht nicht im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der Träger die Zusicherung nur in einem atypischen Fall ablehnen.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 1-3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2008 dahingehend geändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, bezüglich der Wohnung S, Berlin, 2. Obergeschoss links, die Erbringung von Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen sowie die Übernahme der Umzugskosten und der Mietkaution in Höhe von 1.096,29 Euro zuzusichern.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die ihnen entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, ein Ehepaar mit einer achtjährigen Tochter und einem sechsjährigen Sohn, stehen bei schwankendem und nicht bedarfsdeckendem Einkommen im ergänzenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Sie bewohnen eine 68,60 m² große Dreizimmerwohnung; die beiden Geschwister teilen sich ein Kinderzimmer. Bei dem sechsjährigen Sohn ist wegen Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Er erhält heilpädagogische Einzelfallhilfe/Sozialassistenz und wurde im September 2008 als Integrationskind eingeschult. Bescheinigungen des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Jugendamt, vom 7. August 2008, des Zentrums für Kindesentwicklung e.V. vom 24. Juli 2008 und der Diakonie-Sozialstation Kreuzberg vom 22. August 2008 zufolge ist es für seine weitere Entwicklung, aber auch für die seiner Schwester, von großer Bedeutung, dass jedes Kind ein eigenes Zimmer hat.

Im Ergebnis ihrer Suche nach einer größeren und geeigneteren Wohnung im selben Umfeld wurde der Familie seitens der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH mit Schreiben vom 20. Juni 2008 die im Tenor genannte Vierzimmerwohnung angeboten, die in unmittelbarer Nähe der bisherigen Wohnung liegt. Die Wohnung verfügt über ein 22,93 m², ein 17,01 m², ein 9,80 m² und ein 7,50 m² großes Zimmer sowie eine Küche, ein Bad und einen Balkon. In dem bereits genannten Schreiben des Jugendamtes hießt es zu der Wohnung: “Diese ist so geschnitten, dass den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Jungen gerecht werden kann. Daher befürworte ich den Umzug in die Wohnung.„ Im Schreiben der Diakonie-Sozialstation heißt es insoweit: “Die Familie fand jetzt eine für ihre Bedingungen passende Wohnung mit 2 2/2 Zimmern, dadurch könnten beide Kinder getrennt schlafen und die oben beschriebenen Schwierigkeiten könnten gelöst werden. Der Umzug würde eine große Entlastung für alle Familienmitglieder bedeuten.„ Für die Wohnung ist ausweislich des Angebots eine Gesamtmiete von 596,93 Euro zu zahlen, die sich aus einer Kaltmiete von 365,43 Euro, einer Umlagenvorauszahlung Heizung in Höhe von 83,40 Euro, einer Umlagenvorauszahlung Betriebskosten in Höhe von 124,40 Euro und Kosten für den Aufzug in Höhe von 23,70 Euro zusammensetzt. Eine Kaution ist in Höhe von drei Nettokaltmieten zu leisten.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 beantragten die Antragsteller eine Mietgarantie für die in Aussicht genommene Wohnung, die Übernahme der zu leistenden Mietkaution in Höhe von 1.096,29 Euro sowie eine Umzugs-, eine Renovierungs- und eine Einrichtungsbeihilfe. Sie wiesen darauf hin, dass Befürwortungen des Therapiezentrums und der Behindertenhilfe angefordert werden könnten. Ihrem Schreiben fügten die Antragsteller eine Ablichtung des Wohnungsangebots bei. Darin heißt es, es sei beabsichtigt, die Antragsteller voraussichtlich zum 1. Oktober 2008 als Mieter für die Wohnung anzunehmen, Voraussetzung dafür sei die Mietgarantie des Amtes.

Mit Bescheid vom 1. August 2008 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung mit der Begründung ab, bei der Anmietung von ne...

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