Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitssuchende. Kosten der Unterkunft und Heizung. sog. Fremdvergleich bei Verwandtenmietverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kosten für Unterkunft und Heizung sind vom Sozialleistungsträger nur dann zu erstatten, wenn sie dem Hilfebedürftigen in rechtlich erheblicher Weise im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB 2 entstanden sind. Daran kann es auch dann fehlen, wenn die zugrundeliegende Mietvereinbarung zivilrechtlich wirksam ist.

2. Kosten für Unterkunft und Heizung sind dann nicht im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB 2 in rechtlicher erheblicher Weise entstanden, wenn die zwischen engen Verwandten geschlossene Mietzinsabrede sowohl hinsichtlich der Gestaltung als auch der Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich).

3. Die Gestaltung und Durchführung einer zwischen engen Verwandten geschlossenen Vereinbarung entspricht unter anderem dann nicht dem zwischen Fremden Üblichen, wenn der "Mieter" nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn er seinerseits die Kosten vom Sozialleistungsträger erstattet bekommt. Von einer derartigen Vereinbarung ist insbesondere auszugehen, wenn die Nichtzahlung des Mietzinses ohne entsprechende mietrechtliche Sanktionierung bleibt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006.

Der am ... geborene Kläger wohnt mit seiner Mutter in getrennten Wohnungen in einem Haus in ..., dass im Eigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Mutter des Kläger, seiner Schwester und seinem Bruder, steht. Er bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. In den Bescheiden für das Jahr 2005 wurden ihm Kosten für Unterkunft nicht bewilligt. Mit Urteil vom 22. August 2006 verurteilte das Sozialgericht Reutlingen die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 115 € monatlich zu gewähren (Az.: S 10 AS 1281/05).

Mit Bescheid vom 27. September 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006, und zwar für Januar bis April 2006 in Höhe von 309,02 € monatlich, für Mai 2006 in Höhe von 266,35 € und für Juni 2006 in Höhe von 229,02 €. Dabei waren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 94,26 € (115 € abzüglich Strom und Warmwasserpauschale in Höhe von 20,74 €) anerkannt.

Mit weiterem Bescheid vom 27. September 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006, und zwar für Juli und August 2006 in Höhe von 229,02 € monatlich und für September bis Dezember 2006 in Höhe von 244,36 € monatlich. Hierin war ebenfalls ein Betrag von monatlich 94,26 € für Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2006 Widerspruch ein. Er begründete dies damit, dass Licht, Strom und Warmwasser in dem Betrag von 115 € nicht enthalten seien; dieser Betrag stehe ausschließlich für Unterkunft und Heizung.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. November 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Warmwasserbereitung und der Strom aus der Regelleistung zu bestreiten sei. Für die genannten Zwecke (Warmwasserbereitung, Allgemeinstrom) seien aus der Regelleistung 20,74 € (6,23 € plus 14,51 €) aufzubringen. Als Kosten der Unterkunft seien demnach noch 94,26 € zu gewähren. Die vorgelegten Abrechnungen über Warmwasser und Strom beträfen nicht den Kläger, sondern seine Mutter. Ein Nachweis tatsächlicher Zahlungen der Abschläge sei nicht beigebracht worden. Insbesondere habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Rechtsstreits selbst vorgetragen, dass es sich bei der an seine Mutter zu entrichtenden Miete um die Kosten der Wohnung einschließlich der Heizkosten, also um eine Gesamtwarmmiete handele.

Mit der am 27. Dezember 2006 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass er 100 € Warmmiete und 15 € für die Raumheizung zu entrichten habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 27. September 2006, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2006, zu verurteilen, ihm 248,88 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 8. Mai 2007 erörtert. Dabei erklärte der Kläger unter anderem, dass er seiner Mutter pro Monat 100 € Kaltmiete sowie weitere 15 € für die Nachtspeicherheizung zahle. Er zahle diesen Betrag nur, solange und sowe...

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