Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) ab dem 16.12.2015.

Die 1971 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin erhielt von der Beklagten in der Zeit vom 24.11.2011 bis einschließlich 20.11.2013 Krankengeld für 78 Wochen, weil sie arbeitsunfähig war als angelernte OP-Helferin im Krankenhaus R. wegen der Diagnosen Polyneuropathie und Lumboischialgie und daraus resultierender Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Am 10.05.2013 erfolgte in der orthopädischen Klinik R. eine Bandscheibenoperation mit Fusion und Repositionsspondylodese im Segment L5/S1. Wegen innerbetrieblicher Umstellungsmaßnahmen endete ihr Arbeitsverhältnis am 31.07.2014.

In der Zeit vom 01.08.2014 bis 14.06.2015 erhielt sie Arbeitslosengeld I durch die Bundesagentur für Arbeit. Am 15.06.2015 begann sie ein auf sechs Monate befristetes Arbeitsverhältnis als angelernte Medizinische Fachangestellte im M..

Am 03.11.2015 erkrankte sie arbeitsunfähig wegen der Diagnosen Lumboischialgie, Rückenbeschwerden und einer depressiven Episode. Bei anhaltenden Schmerzen nach Bildwandlerinfiltration der Wurzel L5/S1 links am 09.11.2015 und erfolgloser konservativer Therapie erfolgte am 30.11.2015 im Krankenhaus C. eine neuerliche Wirbelsäulenoperation im Segment L5/S1, die hier in Form einer ventralen Spondylodese und Wechsel des Zwischenwirbelimplantats und Erweiterung des verengten Rezessus durchgeführt wurde. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 15.12.2015 durch Fristablauf.

Mit Bescheid vom 05.01.2016 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab dem 16.12.2015 ab, da die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen bereits am 20.11.2013 erreicht worden sei. Die aktuellen Beschwerden beträfen dieselbe Krankheitsursache.

Dagegen wandte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit ihrem Widerspruch und trug vor, die Klägerin habe gemäß § 48 Abs. 2 SGB V einen neuen Anspruch auf Krankengeld erworben.

Daraufhin beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit. Dieser wies darauf hin, dass laut hausärztlichem Attest der Dres. H. vom 17.12.2015 durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Daraufhin legte die Klägerin ein Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. v. P. vom 07.04.2016 vor, die bescheinigte, dass zwar Behandlungsbedürftigkeit, aber keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Der daraufhin erneut um medizinische Stellungnahme gebetene Sachverständige des MDK änderte seine Beurteilung dadurch nicht, sondern verwies auf die Revisions-Operation, durch die die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund ihrer chronischen Schmerzen und ihres Wirbelsäulenleidens belegt sei.

Mit Bescheid vom 14.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Verweis auf die durchgängige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und die hierzu eingeholten Stellungnahmen des MDK zurück.

Hiergegen richtet sich die am 10.05.2016 zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage. Zur Begründung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass die Klägerin seit Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand bzw. erwerbstätig gewesen sei.

Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren Befundberichte der in einer Gemeinschaftspraxis behandelnden Hausärzte Dres. H. und Dr. von P. eingeholt. Es hat außerdem die Schwerbehindertenakte der Klägerin beigezogen. Auf Nachfrage teilte die BundesAgentur für Arbeit dem Gericht mit, dass die Klägerin im Zeitraum vom 20.11.2013 bis 03.11.2015 während der Zeit vom 01.08.2014 bis 15.06.2015 arbeitslos gemeldet war und der Arbeitsvermittlung in dieser Zeit zur Verfügung stand.

Nach persönlicher Untersuchung der Klägerin am 28.03.2017 hat der Gerichtssachverständige Dr. G. sein fachärztliches Gutachten vom 03.07.2017 auf dem Gebiet der Orthopädie erstattet. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass sich weder durch die Erstoperation im Jahr 2013, noch im Jahr 2015 eine derartige Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingestellt habe, der eine Arbeitsfähigkeit als OP-Helferin bzw. eine gleichartige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, noch eine Tätigkeit als angelernte Medizinische Fachangestellte in wechselnder Körperhaltung ermöglicht hätte. Es sei auch davon auszugehen, dass sich durch solche körperlichen Arbeiten die Gesamtsituation der Wirbelsäule wieder verschlechtert hätte. Insofern sei auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin durch die ausgeübten Tätigkeiten möglich. Nach der Erstoperation habe auch durchgängig Behandlungsbedürftigkeit bestanden, insbesondere sei die Einnahme von starken Analgetika notwendig gewesen. Daneben zeigten die in der Zeit von November 2013 bis November 2015 vorliegenden Befunde immer wieder eine starke Schmerzhaftigkeit, die letztlich auch zur Zweitoperation ge...

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