Tenor

I. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Übernahme von Krankentransportkosten.

Auf den Antrag der Mutter des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 11.01.2010 die Gewährung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Zeitraum 22.08.2009 bis 28.02.2010 abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte der Mutter Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 07.02.2010 zurückgewiesen wurde. Die Antragsgegnerin führte aus, dass Hilfebedürftigkeit nicht gegeben wäre. Die Mutter des Antragstellers lebe zusammen mit ihrem Ehemann J. A. und ihrem Sohn P. A. in einer Bedarfsgemeinschaft. Da der Ehemann Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung beziehe, sei er vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Darüber hinaus gehöre auch der Antragsteller, der Sohn A., nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da er nicht in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, sondern auf den P.

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich der Bevollmächtigte der Mutter des Antragstellers mit einer zum Sozialgericht B-Stadt erhobenen Klage. Er beantragte gleichzeitig, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen an die Mutter des Antragstellers, den Bruder und den Antragsteller selbst zu gewähren. Das Sozialgericht B-Stadt trennte durch Beschluss vom 18.03.2010 das Verfahren des Antragstellers ab und verwies den Rechtsstreit wegen des Auslandsaufenthalts des Antragstellers an das Sozialgericht Nürnberg.

Der Bevollmächtigte der Mutter, der aufgrund der Vollmacht des Antragstellers zugunsten der Mutter auch für den Antragsteller handelt, beantragt,

den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren und den Kranken-Rücktransport des Antragstellers A. von den P. nach dem Frankfurter Flughafen mit einem Betrag in Höhe von 40.000 Euro zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber nicht begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs, der Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sind nicht gegeben, sodass die Frage nach dem Anordnungsgrund, d.h. die Frage nach der Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung dahinstehen kann. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht zu, da er in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Demgemäß kann der Antragsteller auch keinen Anspruch auf einen Krankenrücktransport von den P. nach Deutschland geltend machen, abgesehen davon sieht das SGB II eine solche Leistung auch nicht vor.

Nach alledem konnte dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung kein Erfolg verbeschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12409573

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