rechtskräftig

 

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004 verurteilt, an den Kläger 3.941,39 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung.

Im Verfahren S 5 AL 19/03, Sozialgericht Münster, erkannte die Beklagte dem Grunde nach den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld an für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 28.03.2001. Mit Bescheid vom 15.12.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Insolvenzgeld für den maßgeblichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 3.941,39 Euro. Sie erklärte gleichzeitig die Aufrechnung in voller Höhe mit gegenüber dem Kläger bestehenden Forderungen. Der Kläger schulde ihr 45.630,87 Euro, da über das Vermögen des Baugeschäfts T, dessen Inhaber der Kläger zumindest in den Jahren 1997/1998 gewesen sei, das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Sie habe gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern des Klägers Leistungen erbracht, so dass in Höhe der erbrachten Leistungen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt der ehemaligen Arbeitnehmer auf sie, die Bundesanstalt für Arbeit, übergegangen seien. Hierüber liegen der Beklagten vollstreckbare Ausfertigungen vor in Höhe von 50.000,- DM und 39.246,22 DM. Im Rahmen des Widerspruchsbescheides erteilte die Beklagte unter dem 21.01.2004 einen Änderungsbescheid dahingehend, dass dem Kläger auch Zinsen gemäß § 44 SGB I in Höhe von 302,16 Euro bewilligt wurden. Auch dieser Betrag wurde gegen bestehende Forderungen aufgerechnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Beklagte führte aus, sie stütze ihre Entscheidung auf § 51 Abs. 1 SGB I. Danach könne der zuständige Leistungsträger Gegenansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar seien. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen könnten nach § 54 Abs. 2 SGB I gepfändet werden, soweit die Pfändung der Billigkeit entspreche. Beim Insolvenzgeld handele es sich um eine einmalige Geldleistung im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB I. Die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen seien unbeachtlich. Zu prüfen sei lediglich, ob die vorgenommene Aufrechnung in voller Höhe der Billigkeit entspreche. Das sei zu bejahen. Es handele sich um eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 28.03.2001. Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes zur damaligen Zeit könne sie nicht mehr verwendet werden. Der laufende Lebensunterhalt des Klägers werde durch die Aufrechnung in keiner Weise berührt, weil dieser durch Arbeitslosengeld gesichert sei. Dieses habe im Dezember 2003 1.125,03 Euro betragen. Die Aufrechnung sei auch ermessensgerecht. Insofern nahm die Beklagte Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der zumindest teilweisen Rückführung der beträchtlichen Rückstände des Klägers, die anderweitig zur gegenwärtigen Zeit nicht möglich erscheine. Eine Bereitschaft zu im Rahmen seiner Möglichkeiten eingeschränkten Zahlungen sei nicht zu erkennen.

Im Klageverfahren nimmt der Kläger zur Begründung seiner Klage Bezug auf seine Widerspruchsbegründungen vom 18.12.2003, 19.12.2003 und insbesondere vom 23.12.2003. Daraus geht hervor, dass der Kläger im Hinblick auf die §§ 188 und 189 SGB III die Pfändung des Insolvenzgeldes nur innerhalb der Grenzen der allgemeinen Pfändungsregeln der ZPO für zulässig erachtet. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO seien monatlich zu beachten. Das Insolvenzgeld könne wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das gelte auch für eine Nachzahlung, die dem Auszahlungszeitraum zugeschlagen werden müsse. Zur damaligen Zeit sei er noch für drei Kinder, die auch in seinem Haushalt lebten, unterhaltspflichtig gewesen. Bei drei unterhaltspflichtigen Kindern habe sich im Jahre 2001 erst ab 2.399,- DM ein Pfändungsbetrag in Höhe von 30,- DM ergeben. Bis 2.379,99 DM habe sich kein pfändbarer Betrag ergeben. Für Januar 2001 stehe ihm Insolvenzgeld in Höhe von 2.353,13 DM zu, für Februar 2001 2.353,13 DM und für März 2001 3.002,42 DM. Für die Leistungen für März 2001 habe § 850 a ZPO zur Anwendung zu kommen, mit der Folge, dass sich ebenfalls keine pfändbaren Beträge ergäben. Im übrigen sei das Insolvenzgeld als laufende Leistung gemäß § 54 Abs. 4 SGB I anzusehen, da es für drei Monate gezahlt würde. § 189 SGB III schließe als Spezialvorschrift § 54 SGB I aus. Gemäß § 20 EGZPO hätten die Pfändungsfreigrenzen zum Zeitpunkt der Pfändung bzw. Aufrechnung zu gelten. Zum 15.12.2003 hätten sich in seinem Haushalt zwei unterhaltspflichtige Kinder ohne eigenes Einkommen befunden. Gemäß § 850 c ZPO ergebe sich bis 1.480,- Euro kein pfändbarer Betrag. Das Arbeitsentgelt/Insolvenzgeld für Januar und Februar 2002 habe sich auf 1.203,14 Euro belaufen. Für März 2003 sei ein Bruttogehalt in Höhe v...

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