nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 12 KR 1/04 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen L 16 KR 169/02)

 

Tenor

Der Bescheid vom 18.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, für den bei ihr früher beschäftigt gewesenen Beigeladenen zu 1) Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 01.07.1997 bis 13.03.1998 und vom 01.12.1998 bis 31.03.1999 für die Klägerin tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nach Angaben der Klägerin nicht abgeschlossen. Für die Zeit vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 war ein monatlicher Verdienst von 610,00 DM, für den März 1998 von 310,00 DM und für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.03.1999 von 620,00 DM vereinbart. Die monatliche Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) betrug zwischen 42 Stunden und 49 Stunden. Der Stundenlohn schwankte zwischen 12,45 DM und 14,76 DM. Sozialversicherungsbeiträge wurden für den Beigeladenen zu 1) nicht entrichtet.

Durch Tarifverträge vom 24.04.1996 und 17.07.1997 wurden für den Bereich des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Mindestlöhne festgesetzt. In beiden Tarifverträgen ist der persönliche Geltungsbereich wie folgt bestimmt: "Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Boten, Küchenhilfen, Reinigungspersonal, Wächter und Wärter (Hilfskräfte) gemäß Berufsgruppe VIII des Anhangs zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes."

Beide Tarifverträge wurden durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemein verbindlich erklärt (Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16.11.1996, S.12102 und Nr. 157 vom 23.08.1998, S. 10909). Die in den Tarifverträgen enthaltenen Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich wurden in die Erklärung über die Allgemeinverbindlichkeit dieser Tarifverträge übernommen. Für die alten Bundesländer wurde in den Tarifverträgen bis 31.08.1997 ein Mindestentgelt von 17,00 DM pro Stunde und vom 01.09.1997 bis 31.08.1999 von 16,00 DM pro Stunde festgelegt.

Am 08.08.2000 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Aufgrund dieser Betriebsprüfung kam die Beklagte zu der Feststellung, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hatte. Mit Bescheid vom 18.09.2000 machte die Beklagte für den Beigeladenen zu 1) bezogen auf die Zeiträume vom 01.07.1997 bis 10.03.1998 und vom 01.12.1998 bis 31.03.1999 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in einer Höhe von 4.073,91 DM geltend. Zur Begründung führte die Beklagte aus, aufgrund der Anwendbarkeit der Tarifverträge über die Mindestlöhne im Baugewerbe ergebe sich unter Abweichung von den getroffenen Vereinbarungen ein höherer Stundenlohn für den Beigeladenen zu 1). Hierdurch würde die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis maßgebliche Entgeltgrenze überschritten.

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs trug sie vor, die Beklagte sei nicht berechtigt, Sozialversicherungsbeiträge nachträglich geltend zu machen. Es sei auf das tatsächlich gezahlte und zugeflossene Arbeitsentgelt abzustellen. Selbst wenn der im Baubereich maßgebliche Mindestlohn zugrunde zulegen sei, könne die Beklagte die Beitragsforderung nicht geltend machen, da hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 11.07.2001 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, sie habe in Unkenntnis der Allgemeinverbindlichkeit der einschlägigen Tarifverträge untertarifliche Löhne gezahlt. Für die Frage der Geringfügigkeit des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 1) komme es ausschließlich auf das tatsächlich gezahlte und nicht auf ein fiktiv geschuldetes Arbeitsentgelt an. Der angefochtene Beitragsbescheid entspreche auch nicht den Anforderungen des § 33 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 18.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, die maßgeblichen Tarifverträge über die Mindestlöhne im Baugewerbe seien auf das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) anwendbar. In den maßgeblichen Tarifverträgen werde auf die Versicherungspflicht nach dem SGB VI abgestellt. Entscheidend sei dabei die abstrakte Versicherungspflicht und...

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