nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Urteil vom 01.07.2002; Aktenzeichen S 16 RA 115/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 12 KR 1/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01. Juli 2002 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifverträgen zur Regelung eines Mindestlohns im Baugewerbe.

Der Beigeladene zu 1), der ausländischer Staatsbürger ist und sich seit Anfang 2000 wieder im Kosovo aufhält, war in der Zeit vom 01.07.1997 bis 31.03.1999 als Bauhelfer monatlich zwischen 42 und 49 Stunden bei der Klägerin beschäftigt. Diese zahlte aufgrund mündlicher Vereinbarung zunächst monatlich pauschal 610,- DM und ab dem 01.12.1998 620,- DM für die Arbeitsleistungen. Aufgrund einer Betriebsprüfung vom 08.08.2000 gelangte die Beklagte zu dem Ergebnis, dass infolge der AVE der Mindestlohn-Tarifverträge des Baugewerbes vom 02.09.1996 und 17.07.1997 mit Wirkung vom 01.01.1997 ein Stundenlohn von 16,- bzw. 17,- DM hätte gezahlt werden müssen, so dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten sei. Sie berechnete mit Bescheid vom 18.09.2000 Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 4.073,91 DM einschließlich der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) in Höhe von 56,13 DM nach.

Die Klägerin legte am 18.10.2000 Widerspruch ein. Sie machte geltend, maßgebliches Entgelt, aus dem die Versicherungsbeiträge zu berechnen seien, könne nur das dem Arbeitnehmer zugeflossene Arbeitsentgelt sein. Dies entspreche zum einen der Intention des Gesetzgebers, der einen einheitlichen Arbeitsentgeltbegriff im Steuer- wie im Beitragsrecht habe schaffen wollen. Dies folge zum anderen aber auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Soweit sich in dessen jüngerer Rechtsprechung gegenteilige Äußerungen fänden, seien hiervon nur besondere Ausnahmetatbestände erfasst, insbesondere solche, in denen der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch selbst geltend gemacht habe. Aber auch wenn man allein auf den vertraglichen Entgeltanspruch abstellen wolle, verstoße die Geltendmachung der Beiträge gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil erst seit dem Jahr 2000 eine Weisungslage bestehe, nach der entsprechende Entgelte der Beitragspflicht zu unterwerfen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 12.07.2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben. Sie hat geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei schon mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig, weil er nur aus Textbausteinen zusammengesetzt sei, ohne den konkreten Einzelfall zu prüfen. Bei der gebotenen vorausschauenden Betrachtung habe das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) auch nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Da entsprechende Arbeitsentgeltansprüche auch in der Vergangenheit von ihr nicht befriedigt worden seien, habe auch in der Zukunft nicht mit der Zahlung des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrags gerechnet werden können. Daneben sei es dem Arbeitnehmer auch nicht verwehrt, davon abzusehen, tarifvertragliche Entgeltansprüche gegen seinen Arbeitgeber durchzusetzen. Unabhängig davon müsse auch nach der neueren Rechtsprechung des BSG weiterhin davon ausgegangen werden, dass nur tatsächlich zugeflossenes Entgelt der Beitragspflicht unterliege, sofern nicht der Arbeitnehmer selbst die Entgeltansprüche zu realisieren versucht habe. Jedenfalls verstoße die Geltendmachung der Beiträge gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil es noch bis 1999 der Prüfpraxis entsprochen habe, unerfüllte Lohnansprüche, die auf der AVE von Lohntarifverträgen beruhten, bei der Beitragsschuld unberücksichtigt zu lassen.

Mit Urteil vom 01.07.2002 hat das SG der Klage stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, die AVE en hätten nach ihrem persönlichen Geltungsbereich das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin nicht erfasst, weil hiernach nur gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, in die Tarifverträge zur Regelung eines Mindestlohns im Baugewerbe einbezogen worden seien. An einer solchen Versicherungspflicht habe es aber nach der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses gefehlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 11.07.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.08.2002 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Versicherungspflicht nicht von der im individuellen Arbeitsvertrag festgesetzten Entgelthöhe abhänge, sondern der individuelle Arbeitsvertrag in der Fassung des Tarifvertrages maßgebend sein müsse, was sich...

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