Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. II. Quartal 2005. keine Beanstandung der hautärztlichen Vergütung. Privilegierung von Gemeinschaftspraxen ist rechtmäßig. keine Verpflichtung zur Auszahlung eines festen Punktwertes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vergütung der Hautärzte im Quartal II/05 im Bereich der KV Hessen ist nicht zu beanstanden.

2. Die Privilegierung von Gemeinschaftspraxen im EBM 2005 und im HVV der KV Hessen für das Quartal II/05 ist rechtmäßig (Anschluss an BSG vom 28.1.2004 - B 6 KA 112/03).

3. Es bestand im Quartal II/05 keine Verpflichtung zur Auszahlung eines festen Punktwerts von 5,11 Cent.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.2010; Aktenzeichen B 6 KA 42/09 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars für das Quartal II/05.

Die Klägerin ist als Hautärztin mit Praxissitz in A-Stadt seit 1996 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 22.01.2006 das Nettohonorar insgesamt auf 38.385,65 € fest.

Hiergegen legte die Klägerin am 28.02.2006 Widerspruch ein. Darin führte sie aus, der Widerspruch richte sich gegen die willkürliche rechtswidrige Benachteiligung der Einzelpraxen gegenüber den Gemeinschaftspraxen (EBM 2005, Ziffer 5.1), die Benachteiligung der Einzelpraxen gegenüber den Gemeinschaftspraxen der gleichen Fachgruppe (Regelleistungsvolumen), die weiterhin fehlerhafte bzw. unzureichende Berechnung der Kostensätze für das Fach Dermatologie auf der Grundlage der KPMG-Kostenerhebung, die vom Nettohonorar einbehaltene 0,117% zur Sicherung der allgemeinärztlichen Weiterbildung nach Einführung getrennter “Hausarzt/Facharzttöpfe„, das Abweichen von einem Punktwert von 5,11 Cent auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation und die mangelnde Verständlichkeit und Transparenz der Abrechnung und die in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbaren sachlichen und fachlichen Grundlagen.

Die Beklagte ersetzte den Honorarbescheid durch den Honorarbescheid vom 06.06.2006 aufgrund abrechnungstechnischer Probleme. Darin setzte sie das Nettohonorar auf insgesamt 38.375,21 € fest. Das Bruttohonorar für den Primär- und Ersatzkassenbereich setzte sie bei 1.756 Fällen auf 38.542,61 € fest. Im Rahmen der fallzahlabhängigen Quotierung nach Ziffer 5.2.1 des Honorarverteilungsvertrages ging sie von einer Fallzahlgrenze von 1.691 Fällen aus. Die rechnerisch relevante ambulante Ausgangsfallzahl betrug 1.756, die rechnerisch bereinigte ambulante Honoraranforderung 1.391.915,0 Punkte, der rechnerische Fallwert 792,7 Punkte. Hieraus errechnete sie ein anerkennungsfähiges Honorarvolumen von 1.361.065,9 Punkten und eine Quote von 97,78% des angeforderten relevanten Honorarvolumens. Im Rahmen des praxisbezogenen Regelleistungsvolumen gemäß Ziffer 6.3 des Honorarverteilungsvertrages ging sie von einem rechnerischen Fallpunktwert von 552,6 Punkten, einem praxisbezogenen Regelleistungsvolumen von 951.024,6 Punkten, einem abgerechneten Honorarvolumen von 1.391.915,0 Punkten und einer Überschreitung von 440.890,4 Punkten aus. Bei Anwendung der Ausgleichsregelung gemäß Ziffer 7.5 des Honorarverteilungsvertrages ging sie von einer relevanten Fallzahl im Quartal II/04 von 1.661 und einem Referenz-Fallwert von 22,5829 € aus. Demgegenüber betrug die relevante aktuelle Fallzahl 1.756 Fälle und der relevante Fallwert 16,5354 €. Hieraus errechnete sie einen Auffüllungsbetrag in Höhe von 4,9188 € und einen Auffüllungsbetrag von insgesamt 8.170,12 €.

Die Beklagte wies unter Datum vom 03.03.2006 auf die Vielzahl der anhängigen Widerspruchsverfahren hin, weshalb das Verfahren voraussichtlich nicht kurzfristig bearbeitet werden könne. Für die Klägerin meldete sich zunächst das Anwaltsbüro C & Kollegen im Rahmen eines Masseverfahrens bezüglich der Benachteiligung von Einzelpraxen bzw. Bevorzugung von Gemeinschaftspraxen. Der Prozessbevollmächtigte beantragte, u. a. auch aus verfahrensökonomischen Gründen, die Verfahren bis auf einzelne von noch zu benennenden Mandanten zum Ruhen zu bringen. Am 14.03.2007 reichte er die Vollmacht der Klägerin zur Verwaltungsakte. Im Mai 2007 überreichte er eine Liste von Widerspruchsführern, die keine Einschränkung ihrer Widersprüche auf den Gesichtspunkt “Benachteiligung von Einzelpraxen„ wünschten.

Am 16.10.2007 erhob die Klägerin Klage zum Aktenzeichen S 12 KA 436/07. Sie beantragte, den Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal II/05 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie über ihren Honoraranspruch für das Quartal II/05 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Sie trug vor, die Klage sei in Form der Untätigkeitsklage zulässig. Das Widerspruchsverfahren müsse nicht abgewartet werden, weil die Beklagte nicht binnen drei Monaten über den Widerspruch entschieden habe. Es sei auch nicht damit zu re...

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