Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Elterngeldes. Erstattung bei Überzahlung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800.- €. monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.

2. Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist der tatsächliche Einkommensausfall. Maßgebend ist das Einkommen in den einzelnen Lebensmonaten. Deshalb ist das regelmäßig nach Kalendermonaten erzielte Einkommen auf die jeweiligen Lebensmonate taggenau umzurechnen.

3. Maßgeblich ist das strenge Zuflussprinzip.

4. Die vorläufige Bewilligung des Elterngeldes ist nach § 8 Abs. 3 BEEG zulässig. Mit der endgültigen Entscheidung verliert die vorläufige Bewilligung ihre Wirkung. Eine besondere Aufhebung ist nicht erforderlich. Der überzahlte Betrag ist zu erstatten.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt ein höheres Elterngeld. Er wendet sich gegen die endgültige Festsetzung der Leistung, die mit einer Rückforderung verbunden ist.

Der Kläger arbeitet als Handelsvertreter in der Branche Uhren/Schmuck. Anlässlich der Geburt seines Sohnes ... am ... beantragte er die Bewilligung von Elterngeld für die Zeiträume vom ... bis ... (dritter Lebensmonat) und vom ... bis zum ... (neunter Lebensmonat). Er gab hierbei an, dass er nach der Geburt des Kindes während des Bezuges von Elterngeld keinen Gewinn erzielen werde und das Gewerbe ruhe. Er reichte zum Beleg seiner Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit eine Betriebswirtschaftliche Auswertung für Dezember 2009 mit kumulierten Werten, eine Einkommensbescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft ... und den Einkommenssteuerbescheid 2007 ein.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 6. Juli 2010 vorläufig Elterngeld für die Zeiträume vom ... bis ... und vom ... bis ... in Höhe von 1.800 EUR monatlich. Sie berücksichtigte hierbei ein monatliches durchschnittliches Einkommen vor der Geburt in Höhe von 2.755,17 EUR ohne Anrechnung eines Einkommens nach der Geburt des Kindes. Sie führte im Bescheid aus, es erfolge nach Abschluss des Bezugszeitraums eine Überprüfung des Bescheides und eine endgültige Entscheidung über die Zahlung von Elterngeld. Hiermit könne sowohl eine Rückforderung von überzahltem Elterngeld als auch eine Nachzahlung verbunden sein. Zur endgültigen Entscheidung würden der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 sowie die monatlichen Einnahme-Überschuss-Rechnungen benötigt.

Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2009 am ... und der Aufstellung des Gewinns für die Monate des Bezugs von Elterngeld am ... bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom ... Elterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich und verlangte die Erstattung des überzahlten Elterngelds in Höhe von 3.000 EUR. Mit seinem Widerspruch vom ... rügte der Kläger, dass die Beklagte Bruttobeträge zugrunde gelegt habe, auf die Steuern und Sozialabgaben zu entrichten seien. Er habe in der Elternzeit nicht gearbeitet und auch die Provisionszahlungen nicht erarbeitet. Auf den Zeitpunkt der Zahlungen der Provisionen habe er keinen Einfluss.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Einkommensberechnung sei sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes korrekt vorgenommen worden. Es seien der Gewinn und die Steuern aus dem Einkommenssteuerbescheid 2009 zu berücksichtigen. Der steuerrechtlich gebuchte Gewinn in den Zeiträumen der Zahlung von Elterngeld sei bei der Berechnung des Elterngeldes anzurechnen. Es sei das reine Zuflussprinzip anzuwenden.

Der Kläger hat am ... beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz (S ... ER) nachgesucht. Er führt aus, dass die Provisionsansprüche auch in der Elternzeit erfüllt worden seien, obwohl er während der Elternzeit nicht gearbeitet habe. Er habe in den Zeiträumen, in denen er Elternzeit genommen habe, keinen Verdienst erwirtschaftet. Die Wahrnehmung der Elternzeit habe sich erst nach derselben finanziell ausgewirkt. Er sei in seinem Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz verletzt. Eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und selbständig Tätigen verbiete sich.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Unter Heranziehung des strikten Zuflussprinzips bei Selbständigen sei der Rückforderungsbescheid erlassen worden. Danach gelte das Einkommen in dem Zeitraum als erzielt, in dem es auch zugeflossen sei.

Die vom Kläger gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (S ... ER) eingelegte Beschwerde ist ausweislic...

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