Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung ihres Existenzgründungszuschusses als Einkommen zu bewilligen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Kern um die Berücksichtigung des der Klägerin zugewandten Existenzgründungszuschusses als laufendes Einkommen aus Selbstständigkeit.

Die Klägerin bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 267,00 €. Hierbei berücksichtigte sie neben den - im Hauptsachverfahren - nicht mehr streitgegenständlichen Unterkunftskosten laufendes Einkommen aus Selbstständigkeit in Höhe von 480,- €. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 2005 Widerspruch und beantragte mit Schriftsatz vom 24. August 2005 bei dem erkennenden Gericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Gericht verpflichtete die Beklagte der Klägerin ab dem 24. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung des gewährten Existenzgründungszuschusses zu gewähren (Beschluss vom 30. August 2005, - S 25 AS 493/05 ER -). Die von der Beklagten eingelegten Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 7 AS 304/05 ER) wurde zurückgenommen. Mit Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 30. September 2005 273,90 € und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2006 513,90 €. Hierbei berücksichtigte sie für den erstgenannten Zeitraum Einkommen in Höhe von 600,- € sowie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2006 ein Einkommen in Höhe von 360,- €. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichtes Lüneburg vom 30. August 2005 Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006 in Höhe von insgesamt 765,90 €. Der Existenzgründungszuschuss ist dabei nicht berücksichtigt worden. Ferner heißt es in dem Bescheid: "Die Leistungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall einer anders lautenden Entscheidung im Beschwerde- oder Hauptsacheverfahren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Oktober 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Existenzgründungszuschuss sei als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen. Es handele sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II, die bei der Anrechnung als Einkommen unberücksichtigt bleiben müssten. Ferner stützt sie sich auf den Zweck der Regelung des § 421 I Abs. 1 SGB III und auf die Begründung zum Gesetzesentwurf. Im Übrigen werde Überbrückungsgeld im Sinne des § 57 SGB III zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt, nichts anderes gelte dann für den Existenzgründerzuschuss. Es sei jedenfalls Intension des Gesetzgebers gewesen, eine Lohnersatzleistung zu schaffen, die zum Lebensunterhalt einzusetzen sei. Vom Einkommen aus dem Existenzgründerzuschuss seien jedoch die 30,- € Pauschale für Versicherungen und die Beiträge zur Rentenversicherung von 78,- € abzuziehen, dies ergebe die Einkommensbereinigung von 108,- €.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2005 erhob die Klägerin am 22. November 2005 Klage bei dem Sozialgericht Lüneburg. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30. August 2005.

Sie beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 11. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Oktober 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 aufzuheben und der Klägerin Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung ihres Existenzgründerzuschusses als Einkommen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Begründung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2005.

Den Beteiligten wurde schließlich durch Verfügung vom 03. März 2006 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der genannten Gerichtsakte des Eilverfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die...

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