Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 02. Februar 2006 und unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 02. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des der Ehefrau gewährten Existenzgründungszuschusses zu bewilligen.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Der 1979 geborene Kläger, der zusammen mit seiner 1977 geborenen erwerbstätigen Ehefrau D. in E. lebt, begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ohne Anrechnung des der Ehefrau seit dem 30. September 2005 gewährten Existenzgründungszuschusses.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 06. Januar 2006 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 11. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 unter Berücksichtigung der Änderung des Arbeitsverdienstes der Ehefrau des Klägers.

Bei der Bearbeitung des Folgeantrages für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2006 fiel der im Auftrag des Beklagten handelnden Samtgemeinde E. aufgrund der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge auf, dass der Ehefrau des Klägers zusätzlich zu ihrem Arbeitsverdienst für den Zeitraum vom 30. September 2005 bis zum 29. September 2006 aufgrund eines Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit F. vom 06. Oktober 2005 ein Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600,00 € gewährt wird.

Nachdem die Samtgemeinde E. die dem Kläger für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 gewährten Leistungen mit Bescheid vom 02. Februar 2006 wegen der sich durch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses ergebenden Überzahlung in Höhe von 900,42 € teilweise zurückforderte, bewilligte sie ihm mit Bescheid vom gleichen Tage für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 44,16 €, wobei das Einkommen der Ehefrau aus Erwerbstätigkeit und der gemäß § 421 I Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) durch die Agentur für Arbeit F. gewährte Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,00 € auf den Bedarf angerechnet wurde.

Hiergegen erhob der Kläger am 03. Februar 2006 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006 zurückwies.

Hiergegen hat der Kläger am 29. März 2006 Klage bei dem Sozialgericht G. erhoben, mit der er die Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung des der Ehefrau bewilligten Existenzgründungszuschusses begehrte. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die zu der Problematik ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2005 (Az.: L 8 AS 97/05 ER), wonach der Existenzgründungszuschuss eine zweckgebundene und damit anrechnungsfreie Einnahme darstelle.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 02. Februar 2006 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom gleichen Tage in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 zu verurteilen, ihm ab dem 01. November 2005 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des der Ehefrau gezahlten Existenzgründungszuschusses zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Frage der Anrechnung des Existenzgründungszuschusses sei in der Rechtsprechung streitig. Der Beklagte schließe sich insoweit derjenigen Rechtsprechung an, die sich gegen die Zweckbindung des Existenzgründungszuschusses ausgesprochen hat und macht sich die Begründung insoweit zu eigen (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, - L 10 B 1144/05 AS ER -).

Der Kläger hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 11. April 2006 - bei dem Sozialgericht G. am 19. April 2006 eingegangen - einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Im darauf ergangenen Beschluss des Gerichts vom 02. Mai 2006 (Az.: S 25 AS 455/06 ER) ist der Beklagte zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des der Ehefrau gewährten Existenzgründungszuschusses ab dem 19. April 2006 verpflichtet worden.

Den Beteiligten wurde schließlich durch Verfügung vom 02. Mai 2006 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozess- sowie die den Kläger betreffende Leistungsakte des Beklagten sowie die Prozessakte im parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 455/06 ER, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil ...

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