Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin befindet sich in einer Ausbildung, die nach den §§ 60- 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zog die Antragstellerin aus dem elterlichen Haushalt aus. Sie beantragte danach bei dem Antragsgegner die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Bescheid vom 20. August 2007 lehnte der Antragsgegner dies ab. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Die Antragstellerin trägt vor, es sei notwendig, dass sie mit ihrem Kind gemeinsam eine eigene Wohnung beziehen könne und nicht mehr im Haushalt der Eltern leben müsse. In dem elterlichen Haushalt sei nicht hinreichend Platz für sie und ihr Kind. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, mit ihren Eltern gemeinsam in der Wohnung zu verbleiben, da ihr Vater zu Beginn der Schwangerschaft einen Schwangerschaftsabbruch befürwortet habe und sie seither kaum mit ihm kommuniziert habe, da er ihre Entscheidung, das Kind auszutragen, nicht nachvollziehen könne. Sie habe einen Antrag auf Bundesausbildungsbeihilfe gestellt und damit gerechnet, einen Zuschuss zu erhalten. Ihr Antrag sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Einkommen der Eltern zu hoch sei. Bei der Antragstellung auf Bundesausbildungsbeihilfe sei ihr mitgeteilt worden, sie benötige zuvor einen unterschriebenen Mietvertrag. Aus diesem Grund habe sie die Wohnung angemietet. Sie habe nicht gewusst, dass sie zuvor eine Zustimmung des Antragsgegners einholen müsse, um Kosten der Unterkunft zu erhalten. Dies sei ihr erst gesagt worden, nachdem sei den Antrag beim Landkreis gestellt habe.

Das Gericht wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie grundsätzlich vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei, da sie eine Ausbildung durchläuft, die nach den §§ 60 - 62 SGB III forderungsfähig ist und fragte an, ob auch Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II als Darlehen beantragt werden. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass sie eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen nicht beantrage, da sie nicht in der Lage sei, dass Darlehen zurückzuzahlen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung als nicht rückzahlbare Beihilfe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, dass keine schwerwiegenden sozialen Gründe gegen einen Aufenthalt der Antragstellerin in der Wohnung ihrer Eltern sprechen. Es sei keineswegs unzumutbar, mit dem Säugling in einem Zimmer zu leben. Der Platzbedarf eines Säuglings sei begrenzt. Ein Anspruch auf der Grundlage des § 22 Abs. 7 SGB II scheitere auch bereits daran, dass die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe habe.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II ist die Antragstellerin aufgrund der Ausbildung, die sie zur Zeit durchläuft und die nach den §§ 60- 62 SGB II dem Grunde nach förderungsfähig ist, vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hiervon sind auch die Kosten der Unterkunft und Heizung umfasst, sofern nicht ein Fall des §§ 22 Abs. 7 SGB II vorliegt. Nach dieser Vorschrift erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Nr. 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bemisst, einen Zuschuss zu ihrem ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Anwendun...

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