Wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

 

2.

eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

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