Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, |
2. |
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, |
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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