Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeld II. verschärfte Sanktion für Unter-25-Jährige. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

§ 31a Abs 2 S 1 SGB 2 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

 

Orientierungssatz

1. § 31a Abs 2 S 1 SGB 2 verletzt auch nicht das aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG hergeleitete Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums.

2. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Minderung des Arbeitslosengeld II wegen Meldeversäumnisses gem § 32 SGB 2 einer Minderung nach § 31a SGB 2 hinzutritt, sodass der dem jungen Erwachsenen gem § 31a Abs 2 S 1 SGB 2 verbleibende Unterkunftsbedarf um den Sanktionsbetrag für das Meldeversäumnis gemindert werden darf.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung eines Sanktionsbescheids des Beklagten.

Der 24-jährige Kläger bezog - soweit ersichtlich - jedenfalls bis Juli 2014 laufend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Kläger wies der Beklagte diesen mit Bescheid vom 19.12.2013 (Bl. 658 der Verwaltungsakte [d. VA]) im Rahmen einer öffentlich geförderten Beschäftigung in die Arbeitsgelegenheit "Möbelkiste" als Helfer im Bereich Holz/Flechtwaren im Verein für bessere Umwelt e. V., beginnend am 02.01.2014, zu. Zudem wurde mit dem Kläger der Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung besprochen. Da aus technischen Gründen weder der Zuweisungsbescheid noch die Eingliederungsvereinbarung ausgedruckt werden konnten, wurde vereinbart, dass sich der Kläger diese Unterlagen am nächsten Tag persönlich abholen sollte.

Der Kläger erschien jedoch am Folgetag nicht beim Beklagten, sodass dem Kläger sowohl der Zuweisungsbescheid als auch die daraufhin als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung mit Postzustellungsurkunde am 24.12.2014 (Bl. 662 d. VA) zugestellt wurden.

Der Kläger nahm sodann am 02.01.2014 die Arbeitsgelegenheit "Möbelkiste" nicht auf, woraufhin der Beklagte diesen mit Schreiben vom 15.01.2014 (Bl. 655 d. VA) zum möglichen Eintritt einer Sanktion anhörte.

Mit Sanktionsbescheid vom 12.02.2014 (Bl. 671 d. VA) beschränkte der Beklagte das Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass sich der Kläger am 19.12.2013 geweigert habe, die zumutbare Arbeitsgelegenheit im Verein für bessere Umwelt e. V. fortzuführen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 26.02.2014 (Bl. 699 d. VA) Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er keine Kenntnis von Beginn und Ort der Maßnahme, der er zugewiesen wurde, gehabt habe, da die Eingliederungsvereinbarung im Termin am 19.12.2013 nicht habe ausgedruckt werden können. Der SGB II-Träger habe eine Bedenkzeit von 10 bis 14 Tagen für die Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung einzuräumen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 (Bl. 4 ff. der Gerichtsakte [d. GA]) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugesandte Zuweisungsschreiben habe eine detaillierte Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Es habe sich bei der Maßnahme um eine für den Kläger zumutbare Beschäftigung gehandelt. Die vom Kläger im Widerspruchsschreiben getätigten Ausführungen könnten nicht als wichtiger Grund anerkannt werden, da der Kläger bereits am 19.12.2013 über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sowie über den Beginn der Maßnahme am 02.01.2014 informiert worden sei. Zudem sei er auch schriftlich nochmals rechtzeitig über den Ort der Maßnahme informiert worden.

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Kläger ab August 2014 eine Ausbildung beginne, könne der Minderungszeitraum jedoch auf sechs Wochen (01.03.2014 bis 11.04.2014) verkürzt werden.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.06.2014 (Bl. 1 ff. d. GA) Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Sanktionsregelung für Unter-25-Jährige sei verfassungswidrig; sie stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG dar. Die Ungleichbehandlung zwischen Über-25-Jährigen und Unter-25-Jährigen sei nicht gerechtfertigt. Die Altersgrenze von 25 Jahren sei willkürlich; eine sachliche Begründung der Altersgrenze sei nicht möglich. Zwischen den beiden Personengruppen seien keine Unterschiede ersichtlich, die nach Art und Gewicht eine Differenzierung hinsichtlich der Sanktionen rechtfertigen könnten. Zudem seien die Regelungen nicht geeignet, das gesetzgeberische Ziel - die Vermeidung von Langezeitarbeitslosigkeit - zu erreichen.

Der Kläger beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter teilweiser Aufhebung des Sanktionsbescheids vom 12.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2014 Leistungen na...

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