Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen B 12 KR 23/06 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Kläger versicherungspflichtiger Beschäftigter der Beigeladene zu 1) ist.

Die Beigeladene zu 1) ist eine Kapitalgesellschaft nach irischem Recht. Sie ist eine Private Limited Company, bei der - anders als bei einer Public Limited Company - die Mitglieder ihre Anteile nicht verkaufen können. Die Beigeladene zu 1) ist eine 100 %-ige Tochter der DMJ Holding Company Limited, die ebenfalls eine Kapitalgesellschaft nach irischem Recht ist. Diese gehört wiederum über eine weitere Holding Gesellschaft der DM Financial Corporation, die ihren Sitz in L hat und an den Börsen von U und O notiert ist. Die Organe einer Kapitalgesellschaft nach irischem Recht sind Hauptversammlung der Gesellschafter, Gesellschaftssekretäre, Rechnungsprüfer und Vorstand.

Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1) ist der Betrieb der Versicherungssparten Leben, fondgebundene Lebensversicherung und Krankheit.

Die Beigeladene zu 1) hat in Deutschland ca. 200 und in J ca. 115 Mitarbeiter. Es gibt insgesamt sechs Vorstandsmitglieder, von denen drei ausschließlich für die Beigeladene zu 1) und die übrigen auch für die in J als Versicherer tätigen Schwestergesellschaften tätig sind.

Der Kläger ist durch Wahl der Hauptversammlung Vorstandsmitglied. Darüber hinaus ist er Hauptbevollmächtigter der Zweigniederlassung in Deutschland. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister ist er berechtigt, die Gesellschaft in Bezug auf alle Angelegenheiten der deutschen Zweigniederlassung allein zu vertreten.

Der Kläger hat im November 1999 mit der DM Assurance (J) Limited  (im Folgenden: DM) einen Arbeitsvertrag geschlossen. Nach § 1 dieses Vertrages beschäftigt die DM den Kläger zum Aufbau von Verkaufs- und Marketingunterstützung in Deutschland. Sobald eine Niederlassung von DMF in Deutschland besteht, wird der Kläger zusätzlich als Hauptbevollmächtigter für die Niederlassung von DMF tätig sein. DM ist berechtigt, alle Rechte und Pflichte nach diesem Arbeitsvertrag auf DMF zu übertragen.

Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages hat der Kläger in der Nähe des Arbeitsortes seinen Wohnsitz zu nehmen. Er berichtet den Managing Director. Er ist an die Vorschriften des Arbeitsvertrages und an die Weisungen von DM gebunden (§ 2 Abs. 2). Er ist nicht berechtigt, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen. Der Kläger bedarf der schriftlichen Zustimmung von DM für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken und von grundstücksähnlichen Rechten; Verlegung und Aufhebung der Niederlassung, Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Zweigniederlassungen; Gründung, Erwerb, Verkauf und alle sonstigen Geschäfte mit Tochtergesellschaften; Abschluss, Änderung und Aufhebung von Darlehens-, Miet- und Pachtverträgen sowie von Geschäften, die Ausgaben oder Verpflichtungen oder eine Haftung von DM herbeiführen, die einen von DM festgesetzten Betrag übersteigen (§ 2 Abs. 3 des Vertrages). Er hat seine ganze Arbeitskraft und seine gesamten Erfahrungen und Kenntnisse einzusetzen. Er ist, soweit es erforderlich wird, auch zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Jeder Art von Nebentätigkeit, ob entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DM. DM kann die Zustimmung ohne Angaben von Gründen verweigern (§ 3 des Vertrages). Der Kläger erhält ein Grundgehalt von 275.000,00 DM pro Jahr, das in 12 jährlichen Raten jeweils am Ende eines Kalendermonats zur Zahlung fällig wird. Daneben kann der Kläger einen Bonus als erfolgsabhängige Vergütung erhalten, und zwar bis zu 50 % des Grundgehaltes. Zusätzlich erhält er einen Bonus nach einem Langzeitplan. Er erhält ein Dienstfahrzeug, dessen Kosten DM trägt. Reisekosten bekommt er ersetzt, ebenso die Kosten für den Umzug nach L1 (§ 4 des Vertrages). DM zahlt einen Betrag von 10 % des Grundgehaltes und von 10 % der erfolgsabhängigen Vergütung in eine Altersversorgung ein (§ 5 Abs. 2 des Vertrages). Für den Fall, dass der Kläger durch Krankheit oder durch andere Umstände an der Arbeitsleistung verhindert ist, hat er das DM unverzüglich anzuzeigen. Dauert eine Erkrankung länger als zwei Arbeitstage, hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Im Krankheitsfall wird das Grundgehalt für sechs Monate fortgezahlt (§ 6 des Vertrages). Der Kläger hat einen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen. Die Urlaubszeiten werden zwischen DM und dem Kläger unter Berücksichtigung der Interessen von DM festgelegt (§ 7 des Vertrages). Eine Kündigung ist mit einer Frist von zwölf Monaten zum Monatsende möglich (§ 9 Abs. 1 des Vertrages).

Im Mai 2002 schloss der Kläger mit der Beigeladenen zu 1) und DM einen Änderungsvertrag. Danach wurde die Übertragung des Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01.09.2000 mit allen Rechten und Pflichten von der DM auf die Beigeladene zu 1) bestätigt. § 2 des zwischen dem Kläger und der ...

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