Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorstandsmitglied einer AG. Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. keine Gleichstellung einer deutschen AG mit einer irischen Private Limited Company

 

Orientierungssatz

Die Mitglieder einer irischen Private Limited Company sind im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht den Vorstandsmitgliedern einer deutschen Aktiengesellschaft gleichzustellen (vgl BSG vom 27.3.1980 - 12 RAr 1/79 = SozR 2400 § 3 Nr 4).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen B 12 KR 23/06 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.08.2004 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der Mitglied des B of D einer Private Limited Company nach irischem Recht ist, begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund der für Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften des § 1 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 27 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der 1950 geborene Kläger beantragte am 27.10.2000 bei der Beklagten die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht mit der Begründung, er habe als Mitglied des B of D der Versicherungsgesellschaft C. L. A. E. Limited und Hauptbevollmächtigter dieser Gesellschaft im Sinne von § 106 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine Rechtsstellung inne, die der eines Mitglieds des Vorstandes einer deutschen Aktiengesellschaft gleichkomme. Der Kläger legte den im November 1999 mit der C. L. A. Limited abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie den durch den Eintritt der C. L. A. E. Limited zustande gekommenen Änderungsvertrag von Mai 2002 vor und verwies auf seine sich aus den Arbeitsverträgen ergebende berufliche Position.

Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 22.08.2002 fest, dass der Kläger versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sei. Er sei nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigt. Den dagegen am 18.10.2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 16.07.2003 zurück.

Der Kläger hat am 18.08.2003 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei analog den Regelungen für Mitglieder des Vorstandes deutscher Aktiengesellschaften gemäß § 1 Satz 4 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III von der Versicherungspflicht zu befreien. Das irische Gesellschaftsrecht unterscheide die Public Limited Company einerseits und die Private Limited Company andererseits. Beide seien Typen einer einheitlichen Kapitalgesellschaftsform. Die Private Limited Company sei eine eingetragene Gesellschaft, die durch ihre Satzung das Recht ihrer Mitglieder auf Übertragung ihrer Anteile beschränke und eine Aufforderung an die Öffentlichkeit, Aktien oder Obligationen zu kaufen, untersagt habe. Bei den irischen Kapitalgesellschaften gebe es nicht das aus dem deutschen Recht bei den Aktiengesellschaften bekannte dualistische System von Vorstand und Aufsichtsrat. Das B of D stelle die Institution der irischen Private Limited Company dar, der nach irischem Recht die Geschäftsführung der Gesellschaft anvertraut sei. Er - der Kläger - sei Mitglied des B of D. Das Verbot der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 ff. des EU-Vertrages gebiete eine analoge Anwendung der für die Mitglieder des Vorstands einer deutschen Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Position und Funktion des Klägers sei mit der eines Vorstandsmitglieds einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass er auch die Stellung eines Hauptbevollmächtigten im Sinne des § 106 VAG inne habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 16.07.2003 aufzuheben und für den Kläger die Freiheit von der Sozialversicherungspflicht analog § 1 Satz 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an der Auffassung festgehalten, dass eine analoge Anwendung der für Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht komme, weil die Private Limited Company nach irischem Recht nicht mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar sei; im Übrigen sei der Kläger als abhängig Beschäftigter zu beurteilen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.08.2004 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihm am 13.08.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.09.2004 Berufung eingelegt.

Zur Begründung wie...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge