Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Hinterbliebenenleistung. Anspruchsberechtigung des Lebenspartners gem § 63 Abs 1a SGB 7. Todeszeitpunkt nach In-Kraft-Treten

 

Orientierungssatz

Nur in Fällen, in denen der Tod des Versicherten nach dem Inkrafttreten des § 63 Abs 1a SGB 7 i.d.F. vom 15.12.2004 eingetreten ist, entsteht ein Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf Hinterbliebenenleistungen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des ... (im Folgenden: Versicherter).

Bei dem 1953 geborenen Versicherten war von der Beklagten durch Bescheid vom 28.12.1982 ein "Restzustand nach Virus-Hepatitis B, die sich bei fehlenden Aktivitätszeichen und Aggressivitätszeichen in der Remissionsphase befindet" als Berufskrankheit (BK) im Sinne der Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt worden. Wegen der Folgen dieser BK zahlte die Beklagte dem Versicherten zunächst nur für den Zeitraum 19.06.1980 bis 30.04.1981 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ab dem 01.05.1981 wurde keine Rente mehr gewährt, weil die Beklagte davon ausging, dass die BK keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Versicherten mehr bedingte.

Im Mai 2000 wurde der Beklagten gemeldet, der Versicherte werde wegen einer Leberzirrhose stationär behandelt. Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen auf und holte Gutachten ein. Sodann gewährte sie dem Versicherten durch Bescheid vom 28.08.2002 wegen der anerkannten BK Nr. 3101 rückwirkend ab dem 12.11.1996 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend einer BK-bedingten MdE von 50 vH sowie ab dem 01.11.2000 nach einer MdE von 80 vH. Als BK-Folgen wurden nunmehr festgestellt: Fortgeschrittene, rekompensierte hepatitische Leberzirrhose (Child B) mit portaler Hypertension und Splenomegalie.

In seinem Gutachten für die Beklagte vom Juli 2003 am PD Dr. R zu dem Ergebnis, der Versicherte klage über zunehmende Mattigkeit und eine reduzierte Leistungskraft. Dies sei angesichts der erhobenen Befunde nachvollziehbar. Berufsbedingt bestünden inzwischen eine fortgeschrittene, dekompensierte hepatische Leberzirrhose mit deutlicher portaler Hypertension und Hypersplenismus sowie eine Leukopenie. Anämie und Thrombopenie. Berufsunabhängig leide der Versicherte Kläger zudem an einer HIV-Infektion im Stadium AIDS, die allerdings zurzeit unter antiretroviraler Kombinationstherapie unter befriedigender virologischer Kontrolle sei (nicht nachweisbare Viruslast und CD4-Zellzahl von 15 Prozent), ferner bestünden eine asymptomatische Cholezystolithiasis und eine Condylomata acuminata. Die Folgen der anerkannten BK bedingten inzwischen eine MdE von 100 vH. Es sei mit einer raschen Progredienz der Erkrankung und einer erneuten hepatischen Dekompensation zu rechnen, wenn nicht eine neue HBV-wirksame Therapie etabliert werden könne. Unter Berücksichtigung der begrenzten medikamentösen Optionen zur Behandlung der Hepatitis B sollte auch an eine Lebertransplantation gedacht werden. Eine Nachuntersuchung sei unter Berücksichtigung der erheblichen pathologischen Befunde spätestens in einem Jahr, ggf sogar früher, sinnvoll.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom August 2003 stellte PD Dr. R klar, bei der Einschätzung der BK-bedingten MdE auf 100 vH sei auch die ungünstige Erkrankungsprognose berücksichtigt worden. Tatsächlich liege weiterhin ein Stadium "Child B" vor, so dass insoweit keine wesentliche Verschlimmerung der Verhältnisse eingetreten sei. Die Zunahme der portalen Hypertension, der Mattigkeit, der Konzentrationsstörungen sowie der Laborveränderungen (Thrombopenie, Leukopenie und Bilirubinanstieg) deuteten allerdings auf eine voranschreitende Aktivität hin.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Versicherten mit Schreiben vom 29.09.2003 mit, nach dem eingeholten Gutachten des PD Dr. R sei keine wesentliche Änderung in den Folgen der anerkannten BK eingetreten; die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung werde deshalb wie bisher (80 vH der Vollrente) weitergezahlt.

Am 09.02.2004 erfuhr die Beklagte im Rahmen eines Telefonats mit dem Klinikum ..., dass der Versicherte am 05.02.2004 verstorben sei.

Die Beklagte setzte sich am 10.02.2004 mit Dr. R telefonisch in Verbindung. In der dazugehörigen Gesprächsnotiz ist festgehalten, dass sich der Kläger um die Bestattung des Versicherten kümmere. Dieser und der Versicherten seien "seit über 20 Jahren zusammen" und hätten eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Todesursache des Versicherten sei ein Leberkoma infolge der berufsbedingten Hepatitiserkrankung gewesen.

Die Beklagte zog daraufhin vom Standesamt der Stadtverwaltung K die "Bescheinigung" über die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und dem Versicherten bei. Darin heißt es, die beiden hätten am 24.11.2003 vor der Stadtverwaltung K Erklärungen über die Begründung ihrer Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetz...

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