Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4105. asbestinduziertes Mesotheliom der Pleura. gesundheitsschädigende Einwirkung durch Asbest. Nachweis im Vollbeweis. Koch im Gastronomiebetrieb

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung eines im Vollbeweis gesicherten Mesothelioms der Pleura eines Kochs im Gastronomiebetrieb als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4105, wenn sich nicht im Vollbeweis feststellen lässt, dass der Betroffenen tatsächlich während einer versicherten Tätigkeit Asbeststaub ausgesetzt war.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Sonderrechtsnachfolgerin ihres 1957 geborenen und am 2015 verstorbenen Ehemannes gegen die Ablehnung dessen Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 4105 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards - (BK 4105).

Der Verstorbene war von Beruf Koch. Seine Ausbildung begann er am 01.08.1973 im alten Hotel D. in C-Stadt. Die Ausbildung beendete er am 22.06.1975. Dem schloss sich vom 01.07.1975 bis 31.12.1975 eine Tätigkeit im E., D-Stadt an. Ab 10.01.1976 bis 31.07.1976 war der Betroffene im Gasthaus F., E-Stadt, ebenso wie bereits zuvor als Commis de cuisine tätig. Seinen Grundwehrdienst leistete der Betroffene seit 01.10.1976 in der Kaserne in F-Stadt, danach beim Flottenkommando in M-Stadt. Auch dort war der Betroffene als Koch tätig. Dem schloss sich vom 01.01.1978 bis 04.02.1978 eine Tätigkeit als Koch im Restaurant G. in C-Stadt an. Sodann war er vom 01.03.1978 bis 30.04.1978 im Restaurant H. in C-Stadt tätig. Ab 01.05.1978 bis 23.05.1978 war er tätig im Restaurant J. in C-Stadt. Dem schloss sich ab 24.05.1979 bis 04.07.1979 eine Tätigkeit als Koch im Hotel K., Newquai, England, an. Ab 15.07.1979 war er dann als Schiffskoch auf dem Segelschiff L. und im Anschluss ab 24.03.1980 bis 15.07.1980 als Koch in dem gastronomischen Betrieb M. GmbH in C-Stadt tätig. Der Belegschaft des Hotel D. gehörte er dann vom 20.07.1980 bis 14.06.1981 wieder an. Anschließend war er bis 12.09.1982 im Schlosshotel N. in C-Stadt tätig. Ab 11.10.1982 bis 30.09.1984 war er Küchenchef im Hotel Stadt G-Stadt und im Anschluss ab 01.10.1984 bis 30.04.1985 Küchenmeister im Restaurant O. in C-Stadt. Küchenmeister war der Betroffene auch vom 01.05.1985 bis 05.10.1986 im Hotel P. in H-Stadt. Als Küchenmeister und Diätkoch war der Betroffene zudem vom 01.12.1986 bis 31.08.1996 im ASB Altenzentrum in J-Stadt tätig. Sodann führte er selbständig die Kantine der Gartenbau-BG vom 01.09.1996 bis 31.10.2000. Ab 01.11.2000 bis 30.04.2001 übte der Betroffene seine Tätigkeit im Altenheim Q. und vom 10.05.2001 bis 14.09.2002 im Hotel Schloss R. in K-Stadt, zuletzt als Küchenmeister aus. Seit 15.09.2002 war er als Küchenmeister bei der S.-Beschäftigungs-Gesellschaft in K-Stadt tätig.

Etwa Anfang der 2. Jahreshälfte 2012 wurde bei dem Betroffenen ein epitheloides Pleuramesotheliom diagnostiziert. Darauf erfolgte unter dem 13.11.2012 die ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit nach der Nr. 4105.

Bereits im laufenden Verwaltungsverfahren vermutete der Betroffene, während seiner Lehrzeit in der Hotelküche des Hotels D. beim Säubern der Öfen nach einem Brand mit Asbest Kontakt gehabt zu haben.

Die ersten Ermittlungen des technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten ergaben nach dessen Beurteilung keinen Hinweis auf einen beruflichen Kontakt mit Asbest. Der Betroffene wird in der Stellungnahme vom 20.02.2013 wie folgt zitiert:

„Das o. g. Hotel [1] war baulich angeschlossen an eine Diskothek: Nach einem Schwelbrand in der Diskothek, welcher - aufgrund der baulichen Gegebenheiten - auch auf das Hotel übergegriffen war, waren Teile des Hotels wie auch die Küche verrußt. Der Versicherte hatte als Auszubildender, zusammen mit anderen Kollegen die komplette Küche zu reinigen. Er musste damals mit Hilfe einer Spachtel den Ruß entfernen/abkratzen. U. a. musste auch der damals verwendete große Gasofen (Gasbackröhre mit Backflamme; zum Herrichten von Rehkeule, Lammkeule etc.) gereinigt werden. Nach der Erinnerung des Versicherten standen am Ofen teilweise Bleche offen; dort aber auch beim Anzünden des Ofens, dazu musste eine Klappe geöffnet werden, konnte man etwa 5 cm dickes, gelbliches Isolations-Material sehen. Die gleiche Farbe soll auch das Material an bzw. unter den (Abdeck)-Blechen gehabt haben. Ob es sich bei diesem Material um Asbest gehandelt hatte, konnte der Versicherte nicht angeben. Angaben zum Hersteller des Ofens etc. sind dem Versicherten nicht mehr bekannt; in diesem Zusammenhang erwähnte der Versicherte den ehemaligen Unternehmer, die U. KG in L-Stadt. Die Reinigungsarbeiten wurden nach den Erinnerungen des Versicherten etwa im Frühjahr 1974 durchgeführt. Das o. g. Hotel soll zwischenzeitlich „ziemlich heruntergekommen“ und zeitweise geschlossen gewesen sein, wurde...

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