Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer Unterstützungskassenversorgung oder Firmenrückdeckungsversicherung sind vor dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein zu verwertendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II.

 

Tenor

Der Bescheid vom 31.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger im Zeitraum 01.07.2015 bis 31.10.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3 zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.10.2015 als Zuschuss (anstelle eines Darlehens).

Der am … 1954 geborene Kläger bezog nach Beendigung eines langjährigen Beschäftigungsverhältnisses als Pharmareferent bei der Firma N. N. im Zeitraum 09.08.2012 bis 07.08.2014 von der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld I.

Auf einen Antrag des Klägers vom 06.10.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 24 Abs. 5 SGB II als Darlehen für die Zeit vom 01.02.2015 bis 30.06.2015 (Gesamtdarlehensbetrag 6.107,70 €). Hintergrund der darlehensweisen Bewilligung war die Annahme des Beklagten, dass der Kläger über grundsätzlich zu berücksichtigendes Vermögen (in Form einer betrieblichen Altersversorgung) verfüge, dessen sofortiger Verbrauch bzw. sofortige Verwertung nicht möglich war. Im Zusammenhang mit dem Erstantrag hatte der Kläger mit Schreiben vom 24.10.2014 erläutert, dass über seinen früheren Arbeitgeber N. N. Pharma GmbH bei der Allianz eine dreiteilige betriebliche Altersversorgung für ihn bestehe (Lebensversicherung aus Direktversicherung: Versicherungsnr. ..., Versicherungsnr. .../1809 und Versicherungsnr. .../251). Die Allianz habe ihm mitgeteilt, dass diese Versicherungen nicht vorzeitig kündbar seien. Die Auszahlung könne erst nach dem Eintritt in die gesetzliche Altersrente, frühestens zum Dezember 2017 erfolgen. Laut Schreiben der Allianz Pensions-Management e.V. (überbetriebliche Unterstützungskasse für die Wirtschaft) vom 13.01.2012 hatte der Kläger aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Allianz Unterstützungskasse eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen erworben. Hinsichtlich der Vertragsnr. ....251 habe der Kläger zum 01.08.2019 Anspruch auf eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 122.344,90 € oder auf eine monatliche Rente in Höhe von 665,68 €.

Am 17.07.2015 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen. In der Anlage VM gab er unter der Rubrik „4. (staatlich geförderte Altersvorsorge)“ Altersvorsorgevermögen in Höhe von ca. 287.000,- € (Allianz) sowie ca. 8.600,- (Riester, DBK) an. Auf weitere Aufforderung der Beklagten legte er eine Standmitteilung der Allianz Lebensversicherung AG über die Lebensversicherung Nr. ... zum 01.10.2015 vor (Garantiekapital 39.870,- €, garantierte Leistung aus der erreichten Überschussbeteiligung 12.970,60 €, erreichte garantierte Leistung 52.840,60 €). Stand der Riester-Rentenversicherung bei der DBK war zum 31.12.2013 laut Schreiben der DBK vom 04.03.2014 8.577,32 €. Laut ergänzend vorgelegter Bescheinigung der DBK vom 30.07.2015 betrug der Wert des Riester-Vertrages zum 01.07.2015 (Rückkaufswert inkl. Überschussbeteiligung) 8.921,22 €, die Summe der eingezahlten Beträge 8.686,33 €.

Mit Bescheid vom 31.07.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.12.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen, da er erneut nachgewiesen habe, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von grundsätzlich zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei. Der Gesamtdarlehensbetrag betrug 6.869,24 €.

Am 20.08.2015 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Die lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen sei fehlerhaft. Es sei schon nicht klar, auf welches Vermögen der Beklagte abstelle. Die Versicherung bei der DBK sei als Riester-Rente geschützt. Auf die betriebliche Altersversorgung bei der Allianz habe er keinen Zugriff. Weitere Kapitalanlagen (resultierend aus Investition einer Abfindung) bei den Firmen eco Consort bzw. Future Business seien gesperrt. Ergänzend legte der Kläger erneut das Schreiben der überbetrieblichen Unterstützungskasse der Allianz vom 13.01.2012 betreffend die Vertragsnr. ....251 (unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen zum 01.08.2019) sowie den Versicherungsschein über die Lebensversicherung Nr. ... vor. Laut dem Schreiben der Allianz vom 13.01.2012 wurde die Versicherung unter dieser Nr. nach Ausscheiden des Klägers aus dem Gruppen- bzw. Sammelversicherungsvertrag (des ehemaligen Arbeitgebers) weitergeführt. Laut beigefügten Versicherungsbedingungen gilt folgende...

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