Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Lebensversicherung. Verwertungsausschluss nach § 165 VVG. keine Beratungspflicht des Leistungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

Den Leistungsträger nach dem SGB 2 trifft keine Verpflichtung, den Leistungsberechtigten über einen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs 3 VVG zu informieren.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für den Zeitraum 19.01.2006 bis 20.03.2006.

Der Kläger bezog zunächst in eigener Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II.

Am 01.11.05 heiratete er. Die Leistungsbewilligung wurde daraufhin von der Beklagten für November und Dezember 2005 aufgehoben. Am 19.01.2006 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau erneut Leistungen nach dem SGB II.

Für die Ehefrau des Klägers besteht bei der H. Versicherung eine Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer I.. Der Rückkaufwert dieser Lebensversicherung betrug zu Beginn des Jahres 2006 18.588,00 €. Zum 17.03.2006 wurde für diese Lebensversicherung ein Verwertungsausschluss vereinbart.

Am 06.12.2005 erhielt die Ehefrau des Klägers eine Abfindung für Witwenrente im Sinne des § 107 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB XI) in Höhe von 15.138,24 €.

Mit Bescheid vom 27.01.2006 wurde der Antrag des Klägers zum Leistungsbezug nach dem SGB II abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aufgrund der nachgewiesenen Vermögensverhältnisse der Kläger nicht hilfebedürftig sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.02.2006 Widerspruch. Er begründete dies damit, dass die Rentenversicherung seiner Ehefrau zur Altersabsicherung gedacht sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2006 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 bestehe für den Kläger und dessen Ehefrau ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 22.500,00 €. Das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft belaufe sich auf 33.726,24 €. Selbst wenn man verschiedene Ausgaben, die der Kläger vorgetragen habe, vermögensmindernd berücksichtigen würde, übersteige das vorhandene Vermögen noch immer den Freibetrag erheblich und reiche zur Bedarfsdeckung aus.

Im März 2006 wurden dem Kläger ab dem 21.03.2006 Leistungen bewilligt.

Mit der am 27.03.2006 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Leistungsbewilligung für den Zeitraum zwischen dem 19.01.2006 und 20.03.2006. Zur Begründung trägt er vor, dass er nicht gewusst habe, dass die Lebensversicherung mit einem Verwertungsausschluss belegt sein müsse, hierauf habe ihn niemand hingewiesen. Hätte man ihn darauf bei der Antragstellung hingewiesen, hätte er entsprechendes schneller vereinbaren können. Der Lebensversicherungsvertrag sei bereits 1999 abgeschlossen worden. Er sei von vornherein für die Altersvorsorge geplant gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2006 aufzuheben,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 19.01.2006 bis 20.03.2006 zu bewilligen, ohne die Lebensversicherung der Ehefrau als Vermögen zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Verwertungsausschluss zum Zeitpunkt der Antragstellung nach 165 VVG noch nicht vereinbart gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat im genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da er nicht hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann.

Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehören sowohl die Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers als auch die Abfindung für die Witwenrente.

Die Lebensversicherung ist nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II geschützt. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen, Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens. Diese Norm bezieht sich auf die so genannten „Riester-Verträge“. Bei dem von der Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Vertrag handelte es sich nicht um einen „Riester-Vertrag“, sondern um eine klassische Lebensversicherung mit Rentenbezugsrecht.

Die Lebensversicherung ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geschützt.

Anzuwenden ist § 12 Abs. 3 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung.

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr...

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