Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Anspruch auf Entlassungsentschädigung. Aufrechnung des Arbeitgebers mit Darlehensrückzahlungsanspruch. keine Gleichwohlgewährung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung auch dann, wenn der Arbeitgeber mit einem eigenen Anspruch gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Entlassungsentschädigung aufrechnet. Auch eine Gleichwohlgewährung kommt dann nicht in Betracht.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung.

Der Kläger ist am ... Juni 1980 geboren. Er war seit dem 1. Januar 2009 als Gesellschaftergeschäftsführer bei der Firma I. Projektgesellschaft mbH beschäftigt. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres für Kündigungen ohne Angabe von Gründen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid vom 24. Juni 2009 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer bei der Arbeitgeberin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

Unter dem 20. April 2011 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger einen Gelddarlehensvertrag, nach dem die Arbeitgeberin dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 100.000,-- € für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 zur Verfügung stellt.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2013. Ein hierüber beim Landgericht Baden-Baden geführter Rechtsstreit wurde durch Vergleich am 10. September 2013 beendet. In diesem Vergleich wurde u. a. vereinbart, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag zum 31. Juli 2013 beendet wurde. Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Kläger eine Abfindung in Höhe des Saldos des Gesellschafterdarlehens zum 31. Juli 2013 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Vergleichs zu bezahlen. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich weiterhin, dem Kläger 50 Prozent der Steuerlast auf den genannten Abfindungsbetrag auf Nachweis dieser Steuerlast binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Nachweises zu bezahlen. Weiter waren sich der Kläger und die Arbeitgeberin laut geschlossenem Vergleich darüber einig, dass das Gesellschafterdarlehen des Klägers als gekündigt gelte und die Rückzahlung des Saldos zum 15. Oktober 2013 fällig sei.

Zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2013 erhielt der Kläger als Arbeitsentgelt an 166 Tagen insgesamt einen Betrag von 30.472,76 Euro.

Das Saldo des Gesellschafterdarlehens betrug am 31. Juli 2013 63.999,73 €. Die Arbeitgeberin rechnete mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Abfindungsanspruch des Klägers auf.

Am 10. September 2013 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er in der Zeit vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 keine Leistungen erhalten könne. Der Anspruch ruhe, da er von seiner bisherigen Arbeitgeberin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Leistung in Höhe von 63.999,-- € erhalten bzw. zu beanspruchen habe. Die Frist für eine ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Leistungen könnten erst nach dem Ruhenszeitraum gewährt werden.

Mit weiterem Bescheid vom 16. Oktober 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014, wobei der Anspruch vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ruhte.

Gegen die Bescheide vom 16. Oktober 2013 erhob der Kläger am 6. November 2013 Widerspruch. Er habe keine Entlassungsentschädigung erhalten. Vielmehr sei lediglich vereinbart worden, dass ein ihm gewährtes Darlehen als getilgt gelten sollte.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 zurück.

Mit seiner am 20. Dezember 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Ansicht, dass bei einem Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens seitens der Arbeitgeberin ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches nicht eintrete. Sinn und Zweck der Norm sei, dass die Allgemeinheit bzw. die Gemeinschaft der Versicherten nicht dann für einen Erwerbslosen aufkommen solle, wenn dieser eine Entlassungsentschädigung erhalten habe und der Anstellungsvertrag vor der ersten gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit beendet worden sei. Denn dann könne der Erwerbslose für diesen Zeitraum seinen Lebensunterhalt aus dieser Entlassungsentschädigung bestreiten. Bei einem vereinbarten Darlehensverzicht erhalte der Erwerbslose jedoch keine Vermögenswerte, die dem Lebensunterhalt dienen könnten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ruhensbescheides vom 16. Oktober 2013 und unter Abänderung ihres Bewilligungsbescheides vom 16. Oktober 2013, jeweils i...

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