nicht rechtskräftig

 

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1998 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin die auf die Bescheide geleisteten Zahlungen zu erstatten. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen

 

Tatbestand

Die klagende Berufsgenossenschaft wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr in Höhe von 300,00 DM (entsprechen 153,39 Euro) nach § 5 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BKV).

Die Klägerin hatte nach entsprechenden Vorermittlungen unter dem 24. November 1997 ein ausführliches hautfachärztliches Gutachten von Dr. med. Dipl.-Chem. Z. zu der Frage eingeholt, ob bei ihrer Versicherten S. W. eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können; im Folgenden: BK 5101) vorliegt, was jener ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei bestehender Notwendigkeit einer Umschulungsmaßnahme bejaht hatte. Dabei hatte Dr. med. Dipl.-Chem. Z. das Vorliegen einer schweren Hauterkrankung ebenso wie die wiederholte Rückfälligkeit angenommen, letzteres jedoch mit dem Hinweis, dass dies nicht durch ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu belegen sei.

Unter dem 1. Dezember 1997 übersandte die Klägerin ihre Akten an den Beklagten, der im Land Niedersachsen für den Gewerbeärztlichen Dienst zuständig ist, mit der Bitte um Stellungnahme, ob es sich bei der Erkrankung der Versicherten um eine Berufskrankheit handelt.

Unter dem 26. Januar 1998 erstellte die staatliche Gewerbeärztin DM S. folgende Stellungnahme:

Im vorstehenden Erkrankungsfall handelt es sich um eine von August 1993 bis Juli 1995 in der Ausbildung zur Kosmetikerin befindlichen Versicherten, die während ihrer Ausbildung unter der Entstehung eines - nach Ansicht der Versicherten - Ekzems, vor allem gegen kosmetische Präparate zu leiden hatte. Es kam nach Angaben der Versicherten sowohl zu Jucken, Brennen als auch Nässen, bevorzugt an den Händen und Armen, zeitweise am ganzen Körper (Bl. 4 und 5 der Aktenunterlagen).

In einem Hautarztbericht von Dr. F. (G.) ist die Diagnose eines endogenen Ekzems gestellt worden. Der behandelnde Hautarzt hat die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Kosmetikerin der Patientin seinerzeit befürwortet. Er vermutete, dass die berufliche Tätigkeit zumindest die anlagebedingte Minderbelastbarkeit der Haut verschlimmert bzw. die Exazerbation provoziert hat (Bl. 34, 35).

Am 24. November 1994 erstellte Dr. Z. (Hautarzt in B.) das auf Bl. 47 und folgende der Akte befindliche hautärztliche Gutachten. In diesem Gutachten untermauert Dr. Z. den Verdacht auf eine atopische Konstitution der Versicherten, die wiederum im Zusammenhang mit dem häufigen Feuchtkontakt während der Berufsausbildung zur Kosmetikerin und auch danach zur Ausbildung eines kumulativ toxischen Handekzems geführt hat. Nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im September 1996 waren die Hände völlig erscheinungsfrei.

An dem versicherungsrechtlich wesentlichen Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit als Kosmetikerin und der Exazerbation eines kumulativ toxischen Handekzems bestehen keinerlei Zweifel. Besonders der häufige Feuchtkontakt durch ständiges Händewaschen hat zur Ausbildung dieser Hauterscheinungen geführt. So muss man die berufliche Tätigkeit als Faktor im Sinne einer Verschlimmerung eines anlagebedingten schicksalhaften Leides betrachten. Das Kriterium der wiederholten Rückfälligkeit erscheint durch die fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht gegeben. Vom Kriterium der Schwere kann jedoch ausgegangen werden.

Gewerbeärztlicherseits raten wir entsprechend des vorliegenden Gutachtens zur Anerkennung einer BK der Ziffer 5101 der BeKV, da die berufliche Tätigkeit im Herbst 1996 aufgegeben wurde. Zumindest eine messbare MdE wird nicht verursacht bei abgeheiltem Hautzustand. Maßnahmen nach § 3 der BeKV sind indiziert im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation in einem trockenen, die Haut nicht belastenden Arbeitsbereich. Gewerbeärztlicherseits ist die Neigung der Versicherten zur Ausbildung in einem Bürobereich durchaus vertretbar.

Unter demselben Datum erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid nach § 5 BKV und forderte die Klägerin zur Zahlung vom 300,00 DM für die Erstellung eines gewerbeärztlichen Zusammenhangsgutachtens auf.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, dass die Voraussetzungen für ein Zusammenhangsgutachten nicht erfüllt seien. Die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin gebe lediglich über 3 Absätze den Akteninhalt wieder, bewerte im vierten Absatz die Erkrankung der Versicherten als Verschlimmerung eines anlagebedingten Leiden, ohne dass hier eine Abwägung sämtlicher Umstände und die Würdigung derselben vorgenommen worden sei u...

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