Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vorfinanzierung von Konkursausfallgeld durch Banken ist zulässig durch Abtretung der Arbeitsentgeltansprüche der einzelnen Arbeitnehmer gegen darlehensweise Auszahlung von fälligen Arbeitsentgelten auf ein auf den Namen des vorläufigen Vergleichsverwalters eingerichtetes Sammelkonto.

2. Die Abtretung des vollen Arbeitsentgeltanspruchs (einschließlich des unpfändbaren Teils) verstößt auch dann nicht gegen den Schutzzweck des § 400 BGB, wenn im Gegenzug ein gleich hoher Betrag (nur) darlehensweise ausgezahlt wird.

3. § 106 VglO enthält keine rechtliche Verpflichtung zur Aufnahme eines Betriebsmitteldarlehens zur Erfüllung der Arbeitsentgeltansprüche der einzelnen Arbeitnehmer, sondern regelt lediglich die Qualität und den Rang des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Gläubigers als vorrangige Masseschuld im Konkurs.

4. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Konkursausfallgeldversicherung ist nicht identisch mit jenem des Konkursrechts. Zahlungsunfähigkeit gemäß § 141k Abs 1 AFG liegt alternativ vor, wenn entweder ein Mangel an Zahlungsmittel gegeben ist (Geldilliquidität) oder eine Überschuldung.

5. Die Vorfinanzierung von Konkursausfallgeld war vor Inkrafttreten des § 141k Abs 2a AFG zum 1.1.1988 grundsätzlich zulässig. Sie ist durch diese Neuregelung geradezu bestätigt und für einige Fallkonstellationen gleichzeitig begrenzt worden.

6. Die Geltendmachung von Konkursausfallgeld durch die vorfinanzierende Bank aus abgetretenem Recht ist nur dann mißbräuchlich, wenn mit der Vorfinanzierung sowohl objektiv finanzielle Interessen des Arbeitgebers, der Gläubiger oder Sicherungsgläubiger verfolgt werden als auch subjektiv ein unredliches Verhalten von seiten des Sequesters, Sanierers oder vorfinanzierenden Bankinstituts vorliegt. Den Nachteil der Nichterweislichkeit eines Mißbrauchs hat die Bundesanstalt für Arbeit im Wege der objektiven Beweislast zu tragen.

7. Ein Rechtsmißbrauch liegt auch dann nicht vor, wenn der vorläufige Vergleichsverwalter Zeit benötigt, um einen Überblick über die spätere Aktivmasse zu erlangen und in dieser Zeit die Arbeitnehmer zur Aufarbeitung von Halberzeugnissen produktiv weiterbeschäftigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn offensichtlich ist, daß hierdurch eine Verzögerung der Konkurseröffnung erfolgt und auch bezweckt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.04.1992; Aktenzeichen 10 RAr 12/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 2051929

KTS 1990, 220

ZIP 1989, 1476

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