Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht zur Krankenversicherung für eine Kapitallebensversicherung. betriebliche Altersrente aus einer Direktversicherung

 

Orientierungssatz

1. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern unterliegen neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, §§ 238, 229 SGB 5. Hierzu gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Die Direktversicherung ist dann der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers, nämlich die Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben, dienen soll (BSG Urteil vom 25. 4. 2007, B 12 KR 25/05 R).

2. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.

3. Für die Frage, ob es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt, ist ohne Bedeutung, wer die Beiträge gezahlt hat oder ob die Beiträge als Einmalzahlung aus einer Abfindung entrichtet worden sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.09.2018; Aktenzeichen B 12 KR 20/17 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für eine Kapitallebensversicherung.

Der 1950 geborene Kläger bezieht eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Am 01.10.2013 erhielt der Kläger von der C. Lebensversicherung AG eine Kapitallebensversicherung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 43.515,66 EUR. Mit Bescheid vom 08.10.2013 berechnete die Beklagte von der Kapitallebensversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber des Klägers, die D. AG schloss bei der E. Lebensversicherungs-AG einen Versicherungsvertrag als Direktversicherung ab. Versicherte Person war der Kläger. Versicherungsbeginn war der 01.10.2001. Die Beiträge wurden als Einmalprämie eingezahlt. Ab 01.12.2001 ist der Kläger Versicherungsnehmer geworden, nachdem das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2001 beendet gewesen ist. Der Kläger erhob gegen den Beitragsbescheid Widerspruch, den die Beklagte zurückwies. Gegen den Widerspruchsbescheid ist keine Klage erhoben worden.

Mit Schreiben vom 12.06.2014 legte der Kläger Einspruch bei der Beklagten gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.05.2014 ein. Mit Schreiben vom 26.10.2014 wandte sich der Kläger erneut gegen die Beitragsforderung der Beklagten. Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Antrag gemäß § 44 SGB X und lehnte mit Bescheid vom 25.11.2014 den Antrag des Klägers auf Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides ab, da der Kläger keine neuen Argumente vorgetragen habe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheides ergeben würde. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, es handele sich bei der Lebensversicherung nicht um Versorgungsbezüge sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte dürften der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt werden. Zur Begründung legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid sowie ein Schreiben der C. Lebensversicherung AG vor. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 zurück. Bei der ausgezahlten Lebensversicherung handele es sich um eine Direktversicherung und damit um eine betriebliche Altersversorgung. Ausreichend sei, dass der Versicherungsvertrag vom damaligen Arbeitgeber abgeschlossen worden sei und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Es werde weder danach unterschieden, wer die Beiträge gezahlt habe, noch ob davon bereits Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet worden seien. Bei einer Kapitalleistung handele es sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung, wenn der Vertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen worden sei und solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei. Erst wenn der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheide und es zu einer Übertragung des Vertrages auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer komme, gelte dieser Teil nicht mehr als Rente der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger habe den vom ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit Wirkung vom 01.12.2001 als Privatversicherung fortgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sei er Versicherungsnehmer gewesen, jedoch habe die C. Lebensversicherung AG bestätigt, dass nach dem Versicherungsnehmerwechsel keine privaten Beiträge mehr entrichtet wurden.

Mit der am 02.06.2015 beim Sozialgericht Gießen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Beitragsbescheide. Der Kläger vertritt die Ansicht, bei der Kapitallebensversicherung handele es sich nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug. Er habe eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlosse...

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