Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der dem Kläger bewilligten Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung und die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse.

Der 1940 geborene Kläger war bis Ende Mai 1997 bei der Firma C. AG zuletzt als Abteilungsleiter schlüsselfertiges Bauen in der Zweigniederlassung D-Stadt tätig. Im Anschluss daran war er bis März 2005 als selbstständiger Architekt bzw. Projektentwickler für Projekte in Südostasien tätig.

Von März 2001 bis zum 31.03.2005 zahlte der Kläger Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bei der E. Krankenkasse. Der Einzug der fälligen Beiträge erfolgte durch Einzugsermächtigung und wurde zum 31.03.2005 eingestellt.

Der Kläger stellte im Juni 2005 bei der Beklagten einen Rentenantrag. Seit dem 01.04.2005 steht er im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.

Aus dem Rentenbescheid vom 01.08.2005 folgt u.a. ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag der freiwilligen Versicherung in Höhe von monatlich 68,98 €. Weiterhin wurde der Kläger hierin darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss für die freiwillige Krankenversicherung mit Aufgabe der freiwilligen Krankenversicherung oder bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht entfalle. Jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses sei unverzüglich mitzuteilen.

Am 24.08.2005 meldete die Krankenversicherung des Klägers der Beklagten im maschinellen Verfahren die Änderung des Versicherungsverhältnisses des Klägers, da dieser seit dem 01.04.2005 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist. Dieser Meldesatz war fehlerhaft und wurde für die weitere Verarbeitung bei der Beklagten nicht berücksichtigt.

Am 25.01.2012 teilte die Krankenkasse des Klägers der Beklagten erneut mit, dass der Kläger seit dem 01.04.2005 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliege.

Daraufhin wurde der Kläger im Bescheid vom 01.02.2012 zur Rücknahme des Bescheids über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung vom 01.08.2005 mit Wirkung ab 01.04.2005 nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und zur Rückforderung der Überzahlung in der Zeit vom 01.04.2005 bis 31.01.2012 in Höhe von 5.794,05 € angehört, wozu sich der Kläger nicht äußerte.

Mit Bescheid vom 22.03.2012 wurde der Bescheid vom 01.08.2005 über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung ab dem 01.04.2005 nach § 45 SGB X zurückgenommen und für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.01.2012 eine Überzahlung in Höhe von 5.794,05 € festgestellt.

Hiergegen legte der Kläger am 23.04.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2012 zurückgewiesen worden ist.

Hiergegen hat der Kläger am 18.09.2012 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe nachvollziehbar davon ausgehen können, dass der Beitragszuschuss berechtigt sei, weil er über den 31.03.2005 hinaus Pflegeversicherungsbeiträge geleistet habe. Weiterhin müsse vorliegend das Verjährungs- und Verwirkungsmoment greifen. Er müsse nach Ablauf von sieben Jahren nicht mehr mit einer Rückforderung rechnen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage erkannt haben müssen, dass die Bewilligung des Beitragszuschusses fehlerhaft und damit rechtswidrig war.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Aufhebungsbescheid vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zu Recht hat die Beklagte darin den Bescheid vom 01.08.2005 hinsichtlich der Gewährung eines Beitragszuschusses zu den Beiträgen der freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01.04.2005 zurückgenommen und von dem Kläger die Erstattung von 5.794,05 € verlangt.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte...

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