Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.06.2017; Aktenzeichen B 8 SO 46/16 BH)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, inwieweit der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen von Essen auf Rädern hat.

Der Kläger leidet unter Diabetes mellitus Typ 2, diabetischer Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit St. II b, KHK, Zustand nach Vorderwandinfarkt 1999, arterieller Hypertonie, Adipositas permagna, rezidive-depressive Erkrankung, Persönlichkeitsstörung und chronischem LWS-Syndrom (Bl. 68 der Gerichtsakte).

Der Kläger beantragte am 27. September 2011 monatlich 105,00 Euro für spezielle natriumverminderte Diabetikermenüs von Essen auf Rädern (Blatt 8 der Gerichtsakte beiliegenden Verwaltungsordner).

Mit Bescheid vom 15.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Essenszuschusses ab. In dem Bescheid wird ausgeführt, bei dem Essenszuschuss handelt es sich um eine Leistung im Rahmen der Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII. Hiernach soll die Altenhilfe dazu beitragen, die Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Zum berechtigten Personenkreis zählen "alte Menschen." Die Altersgrenze des § 71 SGB XII stützt sich auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Demnach gehören zum Personenkreis der "alten Menschen" Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersgrenze des § 71 SGB XII ist zwar nicht starr auf die Vollendung des 65. Lebensjahr auszulegen, jedoch hat eine Leistungsgewährung frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu erfolgen (Bl. 11 des Verwaltungsordners, der der Gerichtsakte beiliegt).

Der Kläger legte mit Schreiben vom 19.10.2009 Widerspruch gegen den Bescheid ein (Bl. 21 des Verwaltungsordners).

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Gießen einen Grad der Behinderung beim Kläger von 100 fest. Als Behinderungen wurden festgestellt:

Depressive Störungen, seelische Störungen, Funktionsstörungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen, hochgradige Adipositas, arterielle Durchblutungsstörung der Beine, Bluthochdruck, Organbeteiligung, Diabetes (Bl. 23 des Verwaltungsordners).

Mit Schreiben vom 27.11.2009 wandte sich der Beklagte an den behandelnden Arzt des Klägers Herrn Dr. D. und bat um eine ärztliche Stellungnahme, aus welchen medizinischen Gründen ihr Patient nicht in der Lage sei, sich eine warme Mahlzeit zuzubereiten (Blatt 32 des Verwaltungsordners).

Mit Schreiben vom 04.12.2009 übersandte Dr. D. ein ärztliches Attest. In diesem wird ausgeführt:

Der Kläger befindet sich in meiner regelmäßigen Behandlung. Es handelt sich um einen sehr schwer einstellbaren Diabetes mellitus Typ II bei Adipositas permagna. Der Patient wiegt mittlerweile 129,5 Kilogramm bei einer Größe von 1,78 m. Der zuletzt gemessene HbA 1 C - Wert war mit 8,9 % deutlich erhöht. An weiteren Erkrankungen besteht eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, periphere arterielle Verschlusskrankheit und chronische Depression. Der Patient ist zu 100 % schwerbehindert. Er ist aufgrund der obengenannten Erkrankungen nicht in der Lage, die für ihn dringend notwendige Diabetes-Diät einzuhalten, so dass auf Dauer das Auftreten von Diabetes-Folgeschäden zu befürchten ist. Wenn man ihm die Möglichkeit geben würde, "Essen auf Rädern" zu bekommen (dort wird auch eine Diabetes-Diät angeboten), könnte man diese Folgeschäden voraussichtlich vermeiden (Blatt 34 des Verwaltungsordners).

Am 14.12.2009 erstattete Frau C. für den MDK-Hessen, ein Gutachten zur Erstellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI. In dem Gutachten wird festgestellt, dass derzeit keine Pflegestufe bestehe. Eine eingeschränkte Alltagskompetenz bestehe nicht. Hilfestellung sei bei der Einnahme von Medikamenten: Stellung der Medikamente, Einnahme erfolgt selbständig. Pflege durch Angehörige/Bekannte erfolge derzeit nicht. Unter 2.3 Pflegerelevante Vorgeschichte wird ausgeführt: Begutachtung erfolgt nach Erstantrag. Versicherter leide seit 2003 an depressiven Episoden und affektiven Störungen. Versicherter sei antriebsarm und immer wieder sehr traurig und depressiv. Des Weiteren leide der Versicherte an Gonarthrose beidseits und Omarthrose links. Der Einkauf falle dem Versicherten sehr schwer und er könne ihn kaum bewältigen. Die Gardine müsste mal wieder gewaschen werden, dies könne er nicht leisten, sein Bett könne er nicht selber beziehen und es bestehen Bewegungseinschränkungen im linken Arm und chronische Gelenksschmerzen. Grundpflegerisch versorge der Versicherte sich weitgehend selbst. Transfer in die Badewanne sei erschwert. Der Versicherte benötige Hilfe bei der Hauswirtschaft.

Unter Punkt 3.2 wird festgestellt: Obere Extremitäten: Armhebung rechts frei beweglich, Armhebung links bis über Kopfhöhe möglich. Nackengriff rechts durchführbar. Nackengriff links nicht durchführbar. Schürzengriff rechts durchführbar, Schürze...

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